Wer eine Wohnung an das eigene Kind, an die Eltern oder an ein Geschwisterteil vermietet, entscheidet mit der vereinbarten Miete darüber, wie viel von den laufenden Kosten steuerlich überhaupt ankommt. Ab 66 Prozent der ortsüblichen Miete bleibt der Werbungskostenabzug vollständig erhalten, unterhalb davon beginnt das Finanzamt zu prüfen oder kürzt direkt. In dem Modellfall weiter unten liegen zwischen einer vereinbarten Warmmiete von 600 Euro und einer von 640 Euro ganze 1.852 Euro Steuerwirkung pro Jahr, weil im zweiten Fall die vollen Werbungskosten zählen und im ersten nur der entgeltliche Anteil. Am häufigsten scheitert die Rechnung an der Bezugsgröße: verglichen wird die Warmmiete, also die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, und wer stattdessen Kaltmieten gegenüberstellt, rechnet sich unter eine Grenze, die er in Wahrheit einhält. Prüfe deshalb einmal im Jahr, wo die vereinbarte Warmmiete im Verhältnis zur ortsüblichen Warmmiete steht, und zieh die Miete nach, bevor die Quote kippt.
Kurz gesagt: Die Grenze entscheidet nicht über die Steuerpflicht der Mieteinnahmen, sondern ausschließlich darüber, welcher Anteil deiner Werbungskosten dagegen gerechnet werden darf.
Was gilt steuerlich bei der Vermietung an Angehörige?
Steuerlich ist die Vermietung an einen Angehörigen zunächst eine Vermietung wie jede andere, solange der Vertrag einem Fremdvergleich standhält und die Miete hoch genug ist. Die Sonderregel steht in § 21 Absatz 2 EStG und arbeitet mit zwei Schwellen, die dieselbe Bezugsgröße haben und drei Fälle voneinander trennen.
- Ab 66 Prozent der ortsüblichen Miete gilt die auf Dauer angelegte Wohnungsvermietung als voll entgeltlich. Sämtliche Werbungskosten sind abziehbar, und das Finanzamt stellt keine weiteren Fragen zur Höhe der Miete.
- Zwischen 50 und unter 66 Prozent bleibt der volle Abzug möglich, hängt aber an einer Totalüberschussprognose. Fällt sie positiv aus, zählen die Werbungskosten vollständig, fällt sie negativ aus, werden sie nur anteilig anerkannt.
- Unter 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete schreibt das Gesetz die Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zwingend vor. Eine Prognose hilft in diesem Fall nicht mehr, und die Kürzung greift ohne Ermessensspielraum.
Wichtig ist dabei, was die Grenze nicht bewirkt. Die vereinnahmte Miete bleibt in jedem der drei Fälle in voller Höhe steuerpflichtig, gekürzt wird immer nur die Gegenseite. Welche Positionen dort überhaupt hineingehören, von den Schuldzinsen über die Gebäude-AfA bis zum nicht umlagefähigen Hausgeld, beschreibt unser Artikel zu den Werbungskosten bei Vermietung im Detail.
Wer zählt als Angehöriger?
Wer als Angehöriger gilt, steht in § 15 der Abgabenordnung, und der Kreis reicht von Ehegatten, Lebenspartnern und Verlobten über Verwandte und Verschwägerte gerader Linie bis zu Geschwistern, deren Kindern und den Geschwistern der Eltern.
Für die 66-Prozent-Grenze selbst spielt die Verwandtschaft allerdings keine Rolle. Der Wortlaut von § 21 Absatz 2 EStG knüpft allein an das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken an und erwähnt Angehörige mit keinem Wort. Eine Wohnung, die einem alten Studienfreund für die Hälfte der ortsüblichen Miete überlassen wird, fällt damit genauso unter die Aufteilung wie eine Wohnung für die eigene Tochter.
Der Unterschied liegt beim Fremdvergleich, den das Finanzamt bei Angehörigen und anderen nahestehenden Personen zusätzlich anlegt, weil hier der Interessengegensatz fehlt, der einen Vertrag zwischen Fremden von selbst diszipliniert. Die Miethöhe entscheidet über den Umfang des Abzugs, der Fremdvergleich darüber, ob es überhaupt etwas abzuziehen gibt.
Was kostet es, wenn die Miete unter 66 Prozent fällt?
Der Unterschied fällt größer aus, als die wenigen Prozentpunkte vermuten lassen, weil nicht die Differenz gekürzt wird, sondern der Abzug proportional auf die gesamte Kostenseite durchschlägt. Das Modell arbeitet mit einer Eigentumswohnung von 70 Quadratmetern, die an die Tochter vermietet ist. Die ortsübliche Kaltmiete liegt bei 11,00 Euro je Quadratmeter, also bei 770 Euro, dazu kommen umlagefähige Betriebskosten von 2,60 Euro je Quadratmeter oder 182 Euro. Die ortsübliche Warmmiete beträgt damit 952 Euro, und die 66-Prozent-Schwelle liegt bei 628 Euro.
Auf der Kostenseite stehen in beiden Fällen dieselben Beträge: 4.800 Euro Gebäude-AfA, 6.200 Euro Schuldzinsen, 1.320 Euro nicht umlagefähiges Hausgeld und 900 Euro Erhaltungsaufwand, zusammen 13.220 Euro. Die umlagefähigen Betriebskosten bleiben außen vor, weil sie als Einnahme und als Ausgabe in gleicher Höhe erscheinen und sich gegenseitig aufheben. Als steuerliche Einnahme wird deshalb die Kaltmiete angesetzt.
| Rechenschritt | Warmmiete 600 € | Warmmiete 640 € |
|---|---|---|
| Anteil an der ortsüblichen Warmmiete | 63,03 % | 67,23 % |
| Einordnung nach § 21 Abs. 2 EStG | Prognose erforderlich | voll entgeltlich |
| Kaltmiete pro Jahr | 5.160 € | 5.640 € |
| Abziehbare Werbungskosten | 8.332 € | 13.220 € |
| Steuerliches Ergebnis | −3.172 € | −7.580 € |
| Steuerwirkung bei 42 % | 1.332 € | 3.184 € |
| Differenz zur linken Spalte | - | +1.852 € |
Vierzig Euro mehr Miete im Monat kosten die Familie 480 Euro im Jahr, und dafür entscheidet sich, ob die gesamte Kostenseite zählt oder nur ihr entgeltlicher Anteil. Wie sich dieser Effekt zusammen mit Finanzierung und Instandhaltung auf den Cashflow auswirkt, lässt sich im Kapitalanlage-Rechner für das eigene Objekt durchspielen.
Was gilt bei der Überlassung an Angehörige ohne Miete?
Wird die Wohnung vollständig unentgeltlich überlassen, entfällt der Werbungskostenabzug in voller Höhe. Eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung erfüllt den Tatbestand des § 21 EStG nicht, weil es an Einnahmen fehlt, auf die sich die Aufwendungen überhaupt beziehen könnten. Zu versteuern ist dann nichts, abzuziehen aber ebenso wenig, und AfA, Schuldzinsen und Instandhaltung laufen steuerlich vollständig ins Leere.
Diese Variante trifft regelmäßig die Konstellation mit den höchsten Kosten, nämlich eine frisch gekaufte und noch hoch finanzierte Wohnung für ein Kind im Studium. Im Modellfall oben stünden dann 13.220 Euro Werbungskosten ohne jede steuerliche Wirkung im Raum, was bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent einem Verzicht von rund 5.552 Euro pro Jahr entspricht.
Kaum besser steht die verbreitete Zwischenlösung da, bei der der Angehörige lediglich die Betriebskosten trägt. Rechnerisch ist das ein Entgelt, gemessen wird es aber wie jedes andere an der ortsüblichen Warmmiete, und im Modellfall wären 182 Euro gegenüber 952 Euro gerade einmal 19,12 Prozent. Der Fall liegt damit klar unterhalb der 50-Prozent-Schwelle, und aufgeteilt wird zwingend. Wer die Wohnung ohnehin günstig überlassen möchte, fährt deshalb mit einer bewusst auf 66 Prozent gesetzten Miete fast immer besser als mit einer großzügigen Geste, die steuerlich verpufft.
Wie wird die ortsübliche Marktmiete ermittelt?
Die ortsübliche Marktmiete ist die Warmmiete, nicht die Kaltmiete. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10. Mai 2016 (IX R 44/15) entschieden, dass die ortsübliche Kaltmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung um die nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten zu erhöhen ist. Derselbe Maßstab gilt für die vereinbarte Miete, sodass auf beiden Seiten des Vergleichs eine Warmmiete steht.
Welche Positionen dazugehören, entscheidet die Betriebskostenverordnung und nicht die eigene Nebenkostenabrechnung. Umlagefähig sind unter anderem die Grundsteuer, Wasser und Entwässerung, Heizung, Müllabfuhr, Beleuchtung, Gebäudeversicherung und Hausmeisterkosten. Nicht dazu gehören Instandhaltung und Verwaltung, und genau diese beiden Posten sind es, die in einer WEG-Abrechnung den größten Teil der Differenz ausmachen. Wie sich das Hausgeld in einen umlagefähigen und einen beim Eigentümer verbleibenden Teil zerlegt, zeigt unser Artikel zum Hausgeld Position für Position.
Praktisch heißt das, beide Seiten des Vergleichs um die Betriebskosten zu ergänzen, bevor sie ins Verhältnis gesetzt werden. Wer die vereinbarte Kaltmiete gegen eine ortsübliche Warmmiete stellt, unterschätzt die eigene Quote deutlich.
Welcher Wert aus der Mietspiegel-Spanne zählt?
Vorrang hat der örtliche Mietspiegel, und zwar bevor irgendeine andere Quelle herangezogen wird. Der Bundesfinanzhof hat das im Urteil vom 22. Februar 2021 (IX R 7/20) klargestellt und einer Ermittlung über einzelne Vergleichswohnungen eine Absage erteilt, solange ein Mietspiegel für die Gemeinde vorliegt. Fehlt er, greift eine feste Reihenfolge weiterer Methoden.
- Der Mietspiegel der Gemeinde, sofern vorhanden, mit der für die Wohnung zutreffenden Kategorie nach Baujahr, Größe, Lage und Ausstattung.
- Eine Mietwertkalkulation der Gutachterausschüsse, die aus Bodenrichtwert, Baujahr und Wohnfläche einen Vergleichswert ableitet.
- Mindestens drei vergleichbare Wohnungen aus dem örtlichen Markt, sauber dokumentiert mit Größe, Lage, Baujahr und Ausstattung.
- Ein Sachverständigengutachten als letzte Möglichkeit, wenn sich der Wert anders nicht belastbar bestimmen lässt.
Der Punkt, an dem die meisten Rechnungen unnötig eng werden, ist die Spanne. Ein Mietspiegel weist für eine Wohnungskategorie in aller Regel keinen einzelnen Betrag aus, sondern einen Bereich zwischen einem unteren und einem oberen Rahmenwert. Jeder Wert innerhalb dieser Spanne ist ortsüblich, und die Finanzverwaltung hat in der Verfügung der OFD Frankfurt vom 7. Dezember 2023 bestätigt, dass gegen den Ansatz des unteren Rahmenwerts keine Bedenken bestehen. Damit sinkt die Bezugsgröße, an der die 66 Prozent gemessen werden, und eine Miete, die gegen den Mittelwert nur 62 Prozent erreicht, kann gegen den unteren Rahmenwert bereits deutlich über der Grenze liegen. Wer diese Wahl kennt, muss die Miete in vielen Fällen gar nicht erhöhen, sondern nur den Vergleich sauber begründen und die Herleitung mit dem Mietspiegelauszug zu den Unterlagen nehmen.
Wie funktioniert die Totalüberschussprognose?
Die Prognose stellt die über einen Zeitraum von in der Regel 30 Jahren erwarteten Einnahmen den erwarteten Werbungskosten gegenüber. Ergibt sich ein Überschuss, sind die Werbungskosten im Band zwischen 50 und unter 66 Prozent vollständig abziehbar, ergibt sich ein Verlust, bleibt nur der anteilige Abzug.
In die Rechnung gehören die prognostizierten Mieteinnahmen einschließlich einer moderaten Steigerung sowie sämtliche Werbungskosten, und dazu zählt die Gebäude-AfA in voller Höhe. Welcher Satz für dein Objekt gilt und auf welche Bemessungsgrundlage er angewendet wird, steht in unserem Artikel zur AfA bei Immobilien. Die Tilgung bleibt außen vor, weil sie das Darlehen zurückführt und keine Werbungskostenposition ist. Genau das macht die Prognose über einen langen Zeitraum freundlicher, als sie im ersten Jahr wirkt: Der Zinsanteil der Rate sinkt mit jeder Zahlung, während die Miete tendenziell steigt, sodass ein anfänglicher Verlust im Verlauf regelmäßig in einen Überschuss dreht. Wie schnell der Zinsanteil in deinem Fall zurückgeht, lässt sich im Tilgungsplan mit Sondertilgung Jahr für Jahr ablesen.
Wer sich auf eine positive Prognose stützt, sollte sie mit Mietsteigerung, Instandhaltungsansatz und Zinsverlauf schriftlich festhalten, statt sie erst im Einspruchsverfahren zu erstellen.
Wann erkennt das Finanzamt den Mietvertrag nicht an?
Scheitert der Fremdvergleich, hilft auch eine Miete oberhalb von 66 Prozent nicht mehr, weil dann schon kein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis vorliegt. Der Vertrag muss denselben Bedingungen standhalten wie ein Vertrag mit einem fremden Dritten, und er muss so gelebt werden, wie er geschrieben ist. Verlangt werden ein schriftlicher Vertrag mit den üblichen Regelungen zu Mietdauer, Kündigung, Nebenkosten und Mieterhöhung, eine tatsächlich gezahlte Miete und eine Zahlung, die sich später nachweisen lässt.
Der teuerste Fehler in dieser Gruppe ist die Verrechnung. Wenn die Eltern dem Kind Unterhalt schulden und die Miete gegen diesen Unterhalt aufgerechnet wird, fließt kein Geld, und der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16. Februar 2016 (IX R 28/15) entschieden, dass ein solches Mietverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen ist. Bargeld ist in dieser Konstellation die zweitschlechteste Variante, weil der Nachweis genau dann fehlt, wenn er gebraucht wird.
Woran die Sache dagegen ausdrücklich nicht scheitert, ist die Herkunft des Geldes. Der Bundesfinanzhof hat mit den Urteilen vom 19. Oktober 1999 (IX R 39/99 und IX R 30/98) seine frühere Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass ein Mietvertrag nicht allein deshalb ein Gestaltungsmissbrauch ist, weil das unterhaltsberechtigte Kind die Miete aus dem Barunterhalt der Eltern bestreitet. Eltern dürfen ihrem studierenden Kind also monatlich Unterhalt überweisen und von diesem Kind die vereinbarte Miete zurückerhalten, solange beide Beträge getrennt und tatsächlich fließen und die Hauptpflichten des Vertrags klar geregelt sind. Nicht anerkannt wird der Vertrag dagegen, solange Eltern und Kind noch eine Haushaltsgemeinschaft bilden oder nur einzelne Räume einer gemeinsam bewohnten Wohnung vermietet werden.
Ebenso wenig überzeugt ein Vertrag, der über Jahre unangetastet bleibt, während die Nebenkosten nie abgerechnet werden und Mieterhöhungen ausbleiben. Ein fremder Vermieter würde beides tun, und das Ausbleiben ist für das Finanzamt ein Anhaltspunkt dafür, dass die Vereinbarung eher familiär als vertraglich gemeint war.
Ist der Mietnachlass eine Schenkung?
Der Verzicht auf einen Teil der ortsüblichen Miete kann Schenkungsteuer auslösen, und diese Prüfung läuft völlig unabhängig von der Einkommensteuer. Eine Miete, die bei 67 Prozent liegt und den Werbungskostenabzug vollständig rettet, ist schenkungsteuerlich trotzdem ein Vorteil von 33 Prozent, denn zwischen § 21 Absatz 2 EStG und § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG besteht keine Bindung. Wer den einkommensteuerlichen Teil sauber gelöst hat, ist an dieser Stelle also noch nicht fertig.
Bewertet wird nicht der monatliche Nachlass, sondern sein Kapitalwert über die Laufzeit der Überlassung. Nach § 13 Absatz 2 BewG ist eine Nutzung von unbestimmter Dauer mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts anzusetzen, eine immerwährende mit dem 18,6-fachen, und § 16 BewG begrenzt den Jahreswert auf den durch 18,6 geteilten Wert der Wohnung. Im Modellfall oben beträgt der Nachlass bei einer Warmmiete von 640 Euro gegenüber 952 Euro genau 312 Euro im Monat oder 3.744 Euro im Jahr, was bei unbefristeter Überlassung zu einem Kapitalwert von 34.819 Euro führt.
Ob daraus eine Steuer wird, entscheidet der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG, und genau hier trennt sich derselbe Sachverhalt nach Verwandtschaftsgrad. Ein Kind hat 400.000 Euro je zehn Jahre frei, ein Enkel 200.000 Euro, der Ehegatte 500.000 Euro. Für Geschwister, Nichten, Neffen und alle übrigen Empfänger sind es dagegen nur 20.000 Euro, sodass dieselbe Wohnung zur selben Miete beim eigenen Kind folgenlos bleibt und beim Bruder mit 34.819 Euro über dem Freibetrag liegt. Wer verbilligt an jemanden außerhalb der engsten Familie vermietet, sollte den Kapitalwert deshalb vor Vertragsschluss ausrechnen und die Überlassung notfalls befristen, weil eine befristete Nutzung mit einem deutlich niedrigeren Vervielfältiger angesetzt wird.
Was gilt bei einer möblierten Wohnung?
Bei einer möblierten oder teilmöblierten Wohnung ist die ortsübliche Marktmiete um einen Möblierungszuschlag zu erhöhen, was die Vergleichsgröße anhebt und die eigene Quote senkt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 6. Februar 2018 (IX R 14/17) beschrieben, wie dieser Zuschlag zu bestimmen ist, und dabei zwei verbreitete Rechenwege ausdrücklich verworfen.
Ist im Mietspiegel ein prozentualer Zuschlag oder eine Anhebung über ein Punktesystem für die Ausstattung vorgesehen, wird dieser Wert angesetzt. Enthält der Mietspiegel dazu nichts, ist ein am örtlichen Markt tatsächlich erzielbarer Zuschlag zu berücksichtigen. Lässt sich auch dieser nicht ermitteln, bleibt es bei der Marktmiete ohne Möblierung. Nicht zulässig ist die Herleitung aus dem monatlichen Betrag der linearen Abschreibung für die überlassenen Möbel, und ebenso wenig darf ein pauschaler prozentualer Renditeaufschlag angesetzt werden. Wer eine Einbauküche oder eine komplette Möblierung mitvermietet, sollte den Zuschlag deshalb vor Vertragsschluss aus dem Mietspiegel oder aus vergleichbaren Inseraten herleiten und die Miete entsprechend höher ansetzen.
Warum kann auch eine Miete über 66 Prozent scheitern?
Bei aufwendig ausgestatteten Objekten reicht das Überschreiten der Grenze allein nicht aus, weil die Einkünfteerzielungsabsicht dann gesondert geprüft wird. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20. Juni 2023 (IX R 17/21) entschieden, dass bei der Vermietung einer Wohnung mit mehr als 250 Quadratmetern Wohnfläche eine Totalüberschussprognose zu erstellen ist, auch wenn die vereinbarte Miete oberhalb von 66 Prozent der ortsüblichen Miete liegt. Im entschiedenen Fall hatten Eltern drei Villen mit jeweils über 250 Quadratmetern unbefristet an ihre erwachsenen Kinder vermietet und dabei jährliche Verluste zwischen 172.000 und 216.000 Euro erzielt.
Fällt die Prognose in einer solchen Konstellation negativ aus, gilt die Vermietung als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei, und die Verluste sind nicht abziehbar. Für die typische Eigentumswohnung an ein Kind spielt das keine Rolle, für ein großes Einfamilienhaus im Familienkreis sehr wohl. Die 66-Prozent-Regel schaltet die allgemeine Prüfung der Überschusserzielungsabsicht also nicht ab, sie erspart sie nur im Regelfall.
Wann kippt eine wechselseitige Vermietung unter Angehörigen?
Sie kippt dann, wenn sich die beiden Mietverhältnisse wirtschaftlich gegenseitig aufheben und allein deshalb bestehen. Der klassische Fall einer solchen Überkreuzvermietung sind zwei nahezu gleichartige Wohnungen, die von zwei Beteiligten angeschafft und sofort über Kreuz aneinander vermietet werden, damit beide Schuldzinsen und Abschreibung als Werbungskosten geltend machen können, die bei der Nutzung der jeweils eigenen Wohnung steuerlich verloren wären. Die Finanzverwaltung behandelt das als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 der Abgabenordnung und erkennt die Verluste nicht an.
Nicht jede wechselseitige Überlassung fällt darunter, und der Unterschied liegt in der Gleichartigkeit. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Januar 2003 (IX R 5/00) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger die Werbungskostenüberschüsse aus der fremdüblichen Vermietung seines Hauses an die Eltern auch dann abziehen darf, wenn er selbst ein Haus der Eltern unentgeltlich bewohnt. Die beiden Vorgänge sind hier gerade nicht darauf angelegt, sich gegenseitig einen Abzug zu verschaffen, weil die unentgeltliche Nutzung des Elternhauses keinerlei Werbungskosten erzeugt. Zwei Objekte, zwei unterschiedliche Konstellationen und getrennt vereinbarte Bedingungen sind deshalb das Entscheidende, nicht der Umstand, dass beide Seiten einander eine Wohnung überlassen.
Wann solltest du die Miete nachziehen?
Die Quote gehört einmal im Jahr auf den Prüfstand, und zusätzlich immer dann, wenn die Gemeinde einen neuen Mietspiegel veröffentlicht. Die Grenze wird für jeden Veranlagungszeitraum eigenständig geprüft, und eine seit Jahren unveränderte Miete rutscht bei steigendem Mietniveau irgendwann unter die Quote, ohne dass im Vertrag jemals etwas passiert wäre. Der Vorgang fällt nicht auf, weil sich auf dem Kontoauszug nichts ändert, und er wird trotzdem teuer.
Die Kontrolle selbst dauert wenige Minuten. Du nimmst die aktuelle Kategorie aus dem Mietspiegel, ergänzt die umlagefähigen Betriebskosten einer vergleichbaren Wohnung, stellst die Summe der eigenen Warmmiete gegenüber und legst den Auszug zu den Unterlagen des Jahres. Liegt die Quote knapp über der Grenze, ist eine Mieterhöhung mit etwas Abstand die ruhigere Lösung als eine Punktlandung, weil jede Nebenkostenänderung die Rechnung wieder verschiebt.
Von dieser jährlichen Prüfung zu trennen ist der vorübergehende Verzicht. Erlässt der Vermieter die Miete wegen einer finanziellen Notlage des Mieters zeitlich befristet ganz oder teilweise, ändert das die vereinbarte Miete nicht und wirkt sich auf die Einordnung nach § 21 Absatz 2 EStG nicht aus. Eine Wohnung, die vor dem Erlass oberhalb von 66 Prozent lag, bleibt dort, und eine bereits gekürzte bleibt gekürzt, ohne dass wegen des Erlasses ein zweites Mal gekürzt wird. Wichtig ist allein, dass die Befristung und der Grund im Schriftverkehr stehen und die vertraglich vereinbarte Miete unangetastet bleibt, damit aus einer Überbrückung keine dauerhafte Herabsetzung wird.
Wer den Zusammenhang zwischen Miethöhe, Werbungskosten und Steuerwirkung einmal für das eigene Objekt durchgerechnet hat, trifft die Entscheidung über eine Mieterhöhung im Familienkreis auf einer belastbaren Grundlage statt nach Gefühl. Rechne dein Objekt in wenigen Minuten durch — kostenlos und ohne Anmeldung.