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Steuer

Spekulationsfrist Immobilien: Stichtag und Steuer

Bei privaten Immobilienverkäufen entscheiden konkrete Vertragsdaten, Nutzung und Erwerbsweg darüber, ob ein Gewinn nach § 23 EStG steuerpflichtig ist.

Inhalt

Wer eine vermietete Wohnung innerhalb von zehn Jahren verkauft, versteuert den Gewinn mit dem eigenen Einkommensteuersatz, und bei 150.000 Euro Gewinn und 42 Prozent Grenzsteuersatz sind das 63.000 Euro. Ob diese Summe überhaupt anfällt, entscheidet ein einzelner Tag, denn gerechnet wird taggenau zwischen den beiden notariellen Verträgen und nicht in Kalenderjahren. Die teuerste Fehlannahme betrifft die Abschreibung: Die während der Vermietung abgezogene AfA senkt die Kostenbasis und erhöht den steuerpflichtigen Gewinn, im Beispiel um 35.000 Euro und damit um 14.700 Euro zusätzliche Steuer. Wer über einen Verkaufstermin nachdenkt, braucht deshalb zuerst das Datum des eigenen Ankaufvertrags und den vollständigen AfA-Verlauf aus den Steuerbescheiden, bevor überhaupt ein Preis verhandelt wird.

Was besagt die Spekulationsfrist bei Immobilien?

Die Spekulationsfrist ist die Zehnjahresgrenze, innerhalb derer der Gewinn aus einem privaten Immobilienverkauf steuerpflichtig sein kann. Der umgangssprachliche Begriff ist eingängig und ungenau zugleich, denn das Gesetz kennt weder eine eigene Spekulationssteuer noch einen pauschalen Steuersatz auf Immobiliengewinne. Es behandelt bestimmte Verkäufe als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Einkommensteuergesetz und erfasst dabei Grundstücke und Rechte, die zivilrechtlich den Grundstücksvorschriften unterliegen.

Darunter fallen bebaute und unbebaute Grundstücke, Ein- und Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Teileigentum, Erbbaurechte und weitere grundstücksgleiche Rechte. Ist der Tatbestand erfüllt und greift keine Ausnahme, zählt der Gewinn zu den sonstigen Einkünften und wird mit allen übrigen Einkünften zusammen veranlagt. Einen einheitlichen Spekulationssteuersatz gibt es deshalb nicht, denn die Belastung hängt am zu versteuernden Einkommen und gegebenenfalls an Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Wann beginnt die Spekulationsfrist, und wann endet sie?

Die Frist beginnt am Tag des notariellen Ankaufvertrags und endet zehn Jahre später an dem Tag mit derselben Datumsangabe, sodass erst der darauffolgende Tag außerhalb der Frist liegt. Maßgeblich sind damit die Zeitpunkte, zu denen die schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte wirksam werden, beim gewöhnlichen Immobilienkauf also die Daten der notariell beurkundeten Kaufverträge. Nicht entscheidend sind dagegen die Vorgänge, die den meisten Verkäufern als der eigentliche Eigentumswechsel im Gedächtnis bleiben:

Das wirkt zunächst überraschend, weil der Käufer zivilrechtlich erst mit der Grundbucheintragung Eigentümer wird. Für § 23 EStG kommt es jedoch darauf an, wann beide Seiten rechtlich bindend festgelegt haben, dass das Grundstück übertragen werden soll.

VorgangDatumEinordnung
notarieller Ankauf15. September 2016Beginn der relevanten Vergleichsperiode
notarieller Verkauf15. September 2026genau zehn Jahre, also noch „nicht mehr als zehn Jahre”
notarieller Verkauf16. September 2026mehr als zehn Jahre, regulär außerhalb § 23 EStG

Zwischen den beiden unteren Zeilen liegen im Beispiel 63.000 Euro Steuer und ein einziger Kalendertag. Wer am zehnten Jahrestag beurkundet, sollte deshalb nicht allein wegen der Jahreszahl von Steuerfreiheit ausgehen.

Aus demselben Grund trägt die Faustformel „ab Jahr 11 steuerfrei” keinen realen Verkaufstermin, denn zwei im selben Jahr gekaufte Objekte haben völlig unterschiedliche Stichtage. Eine am 10. Januar 2016 beurkundete Wohnung liegt ab dem 11. Januar 2026 außerhalb der Frist, eine am 20. Dezember 2016 gekaufte Wohnung dagegen erst ab dem 21. Dezember 2026. Jede belastbare Planung braucht deshalb das Datum des alten und das geplante Datum des neuen Verpflichtungsgeschäfts, und alles andere ist eine Schätzung, die bei hohen stillen Reserven teuer wird.

Planungsregel: Prüfe beide Verträge und plane einen Sicherheitsabstand ein, bevor ein bindendes Angebot, eine Annahme oder der notarielle Verkauf erklärt wird.

Besteht der Verkauf nicht aus einer gemeinsamen Beurkundung, sondern aus einem notariellen Angebot mit späterer Annahme, aus Optionsrechten oder aus aufschiebenden Bedingungen, zählt der Zeitpunkt, zu dem eine für beide Seiten bindende Rechtsposition entstanden ist.

Wann ist der Verkauf schon vor zehn Jahren steuerfrei?

Das Gesetz nimmt Wirtschaftsgüter aus, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, und stellt dafür zwei selbständige Alternativen nebeneinander. Vermischen darf man die beiden nicht, weil sie unterschiedliche Voraussetzungen haben und auf unterschiedliche Objekte passen.

KriteriumAlternative 1: ausschließliche EigennutzungAlternative 2: Drei-Jahres-Regel
maßgeblicher Zeitraumzwischen Anschaffung oder Fertigstellung und VerkaufVerkaufsjahr und die beiden vorangegangenen Kalenderjahre
Mindestdauerkeine, auch ein kurzer Zeitraum genügtzusammenhängende Nutzung über drei berührte Kalenderjahre
theoretisches Minimum-ein Jahr und zwei Tage
zwischenzeitliche Vermietungschließt die Alternative regelmäßig ausvor dem begünstigten Zeitraum unschädlich
typischer Falldurchgehend selbst bewohnte Wohnungzuvor vermietete Wohnung, die vor dem Verkauf bezogen wird

Die erste Alternative ist die einfachere von beiden. Wer eine bezugsfertige Wohnung kauft, sie bis zum Verkauf ausschließlich selbst bewohnt und nie vermietet, kann sie grundsätzlich auch nach kurzer Zeit ohne Besteuerung nach § 23 EStG verkaufen. Das Wort „ausschließlich” ist dabei ernst zu nehmen, denn schon eine zwischenzeitliche Vermietung versperrt diesen Weg regelmäßig.

Bei einer zuvor vermieteten Immobilie entscheidet fast immer die zweite Alternative, die häufig als Drei-Jahres-Regel oder als Zwei-Silvester-Regel bezeichnet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs genügt eine zusammenhängende Eigennutzung, die mindestens einen Tag im zweiten Kalenderjahr vor dem Verkauf, das vollständige Kalenderjahr davor und mindestens einen Tag im Verkaufsjahr umfasst. Wer am 31. Dezember 2024 einzieht, das gesamte Jahr 2025 dort wohnt und am 1. Januar 2026 noch selbst nutzt, erfüllt das Bild mit einem Jahr und zwei Tagen. Tragfähig ist das allerdings nur bei tatsächlicher Wohnnutzung, denn eine Meldebescheinigung ersetzt sie nicht.

Was zählt als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken?

Eine Immobilie dient eigenen Wohnzwecken, wenn sie zum dauerhaften Wohnen geeignet ist und der Eigentümer sie tatsächlich bewohnt, wobei sie weder Hauptwohnung noch Lebensmittelpunkt sein muss. Begünstigt sein können nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs deshalb auch eine selbst genutzte Zweitwohnung, eine nicht vermietete Ferienwohnung und eine Wohnung am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung.

Beim häuslichen Arbeitszimmer hält sich eine überholte Pauschalaussage besonders hartnäckig. Der Bundesfinanzhof hat 2021 entschieden, dass der darauf entfallende Gewinn bei der Veräußerung einer ansonsten selbst bewohnten Eigentumswohnung nicht allein deshalb steuerpflichtig wird. Bei der Überlassung an Angehörige liegt es anders: Sie gilt nur dann als eigene Wohnnutzung, wenn für das begünstigte Kind noch ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht.

Wird nur ein Teil des Objekts selbst bewohnt, teilt sich auch der Gewinn. Bei einem zur Hälfte selbst genutzten und zur Hälfte vermieteten Zweifamilienhaus entfällt von 100.000 Euro Gesamtgewinn rechnerisch die Hälfte auf den vermieteten Teil, sodass 50.000 Euro steuerpflichtig bleiben. Dasselbe gilt für einzelne Zimmer, die unter Ausschluss des eigenen Nutzungsrechts vermietet sind, und eine Bagatellgrenze dafür hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich abgelehnt. Ein unbebautes Grundstück dient ohnehin nie eigenen Wohnzwecken, sodass eine abgetrennte und separat verkaufte Teilfläche innerhalb der Frist steuerpflichtig bleibt.

Wie wird der steuerpflichtige Gewinn berechnet?

Versteuert wird nicht der Verkaufspreis, sondern der Gewinn, und der ergibt sich aus dem Verkaufspreis abzüglich der Veräußerungskosten und der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die fortgeführten Kosten wiederum sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der steuerlich abgezogenen AfA, Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen.

Zu den Anschaffungskosten gehören neben dem Kaufpreis auch Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten sowie eine Käuferprovision, auf der Gegenseite kommen als Veräußerungskosten die Verkäuferprovision, Inserate und unmittelbar durch den Verkauf veranlasste Beratungskosten in Betracht.

PositionBetrag
Verkaufspreis480.000 €
Veräußerungskosten− 15.000 €
ursprüngliche Anschaffungs- und aktivierte Herstellungskosten− 350.000 €
davon während der Vermietung steuerlich abgezogene AfA+ 35.000 €
steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn150.000 €

Die fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten betragen in diesem Modell also 315.000 Euro, weil von 350.000 Euro die 35.000 Euro abgezogene AfA abgehen. Aus 480.000 Euro minus 15.000 Euro minus 315.000 Euro folgt der Gewinn von 150.000 Euro, und bei einem unterstellten Grenzsteuersatz von 42 Prozent ergibt das eine vereinfachte Einkommensteuerwirkung von 63.000 Euro. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Progressionseffekte und Verlustverrechnungen bleiben dabei außen vor.

Einen Inflationsausgleich sieht das Gesetz nicht vor, weshalb die nominalen Anschaffungskosten von damals angesetzt werden und ein Teil des versteuerten Gewinns rechnerisch nur die Geldentwertung der Haltedauer abbildet. Wie die Kosten seinerzeit auf Grund und Boden und auf das Gebäude verteilt wurden, wirkt bis in diese Rechnung hinein nach, und die Grundlagen dazu beschreibt unser Artikel zur Kaufpreisaufteilung.

Warum die AfA den Verkaufsgewinn erhöht

Die während der Vermietung abgezogene Gebäude-AfA mindert erst die laufenden Einkünfte und anschließend beim steuerpflichtigen Verkauf die Kostenbasis. Umgangssprachlich wird deshalb von einer Nachversteuerung der AfA gesprochen, was rechtlich verkürzt ist: Es wird nicht jede frühere Steuerersparnis eins zu eins zurückgefordert, sondern der nach § 23 EStG ermittelte Veräußerungsgewinn steigt um die berücksichtigten Absetzungen.

Ohne die AfA-Minderung läge der Gewinn im Beispiel bei 115.000 Euro, weil dann 480.000 Euro minus 15.000 Euro minus 350.000 Euro zu rechnen wären. Die 35.000 Euro AfA erhöhen den steuerpflichtigen Gewinn also um denselben Betrag, was bei 42 Prozent Grenzsteuersatz isoliert 14.700 Euro zusätzlicher Einkommensteuer entspricht. Wirtschaftlich wertlos waren die früheren AfA-Vorteile deswegen nicht, denn sie sind Jahre früher entstanden und der damalige Steuersatz kann abgewichen sein. Welche Sätze und Bemessungsgrundlagen dabei überhaupt zur Anwendung kommen, führt unser Artikel zu den AfA-Sätzen aus.

Bei einem Verkauf außerhalb des § 23 EStG wird der Wertzuwachs dagegen nicht allein wegen früherer AfA steuerpflichtig. Wichtig ist zusätzlich, wie Baumaßnahmen behandelt wurden: Sofort abgezogener Erhaltungsaufwand erhöht die Kostenbasis nicht, während aktivierte Herstellungskosten sie erhöhen und um die darauf entfallende AfA gemindert werden. Wann eine Sanierung zwingend aktiviert werden muss, erklärt unser Artikel zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten.

Was bleibt nach Steuer und Restschuld übrig?

Der Betrag, der am Ende auf dem Konto liegt, ist regelmäßig deutlich kleiner als der Gewinn. Vom Kaufpreis fließen zusätzlich die offene Darlehensrestschuld, eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung, die Maklerprovision sowie Kosten für Energieausweis, Vermarktung und Grundbuch ab.

Eine Restschuld mindert den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nicht, sondern nur die verbleibende Liquidität, und dasselbe gilt für die geleistete Tilgung. Bei 480.000 Euro Kaufpreis, 15.000 Euro Veräußerungskosten, 63.000 Euro Modellsteuer und 180.000 Euro Restschuld bleiben rechnerisch 222.000 Euro übrig. Zwischen dem Gewinn von 150.000 Euro und diesen 222.000 Euro liegt der zurückgezahlte Eigenanteil, weshalb beide Zahlen völlig verschiedene Fragen beantworten.

Ob die Vorfälligkeitsentschädigung steuerlich als Veräußerungskosten berücksichtigt werden kann, hängt an der konkreten Veranlassung und sollte nicht ungeprüft in die Gewinnrechnung übernommen werden. Ihre Höhe lässt sich vorab im Rechner für die Vorfälligkeitsentschädigung abschätzen, bevor das Gespräch mit der Bank ansteht.

Vier Wege führen dazu, dass beim Verkauf kein steuerpflichtiger Gewinn nach § 23 EStG entsteht, und alle vier sind im Gesetz selbst angelegt.

  1. Den Verkauf hinter den maßgeblichen Stichtag legen. Liegen zwischen den beiden Verpflichtungsgeschäften mehr als zehn Jahre, fällt der Verkauf aus dem Privatvermögen regulär nicht mehr unter die Vorschrift. Das ist der einzige Weg, der ohne Bedingungen an die Nutzung auskommt.
  2. Die Ausnahme für eigene Wohnzwecke erfüllen. Beide oben beschriebenen Alternativen wirken unabhängig von der Haltedauer und setzen eine tatsächliche, dokumentierte Wohnnutzung voraus.
  3. Verluste aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften gegenrechnen. Gewinne und Verluste eines Kalenderjahres werden saldiert, und nicht ausgeglichene Verluste lassen sich nach den gesetzlichen Regeln zurück- oder vortragen. Mit Arbeitslohn, Renten oder laufenden Vermietungseinkünften ist eine Verrechnung dagegen ausgeschlossen.
  4. Die Freigrenze von tausend Euro nutzen. Bleibt der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres unter 1.000 Euro, bleibt er steuerfrei. Bei 1.000 Euro ist dagegen der volle Betrag steuerpflichtig und nicht nur der übersteigende Euro, weil es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.

Bei Immobilienverkäufen entscheidet in aller Regel einer der ersten beiden Wege, weil die Beträge die Freigrenze weit übersteigen. Welcher Weg in einem konkreten Fall überhaupt offensteht, hängt an Nutzung, Erwerbsweg und Zeitpunkt und nicht an der Höhe des Gewinns.

Erbschaft, Schenkung und Scheidung: welche Frist gilt?

Bei einem vollständig unentgeltlichen Erwerb beginnt regelmäßig keine neue Spekulationsfrist, weil der Erwerber für § 23 EStG in die Anschaffung des Rechtsvorgängers eintritt. Kauft eine Mutter eine Wohnung am 2. Mai 2014, schenkt sie diese am 1. August 2022 an ihre Tochter und verkauft die Tochter am 3. Mai 2024, wird für die Zehnjahresprüfung auf den 2. Mai 2014 abgestellt. Zu übernehmen sind allerdings nicht nur günstige Besitzzeiten, sondern auch die historischen Anschaffungskosten und die steuerliche Vorgeschichte des Rechtsvorgängers.

Anders sieht es aus, sobald eine Gegenleistung im Spiel ist. Werden Schulden übernommen, Gleichstellungsgelder gezahlt oder sonstige Gegenleistungen vereinbart, ist die Übertragung teilweise entgeltlich, und für den entgeltlich erworbenen Anteil entstehen ein neuer Anschaffungszeitpunkt und eine neue Kostenbasis. Das betrifft vor allem die vorweggenommene Erbfolge gegen Schuldübernahme, Erbauseinandersetzungen mit Abfindungszahlungen und gemischte Schenkungen.

Auch die entgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils in einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann ein privates Veräußerungsgeschäft sein, selbst unter wirtschaftlichem oder familiärem Druck. Zieht ein Ehegatte aus dem Familienheim aus und bleiben Partner und Kind dort wohnen, nutzt der Ausgezogene seinen Anteil nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht weiter zu eigenen Wohnzwecken.

Wann hilft die Zehnjahresfrist trotzdem nicht?

Die Vorschrift betrifft ausschließlich private Veräußerungsgeschäfte, weshalb sie bei einer Immobilie im Betriebsvermögen oder bei gewerblichem Grundstückshandel nicht der passende Schutzmechanismus ist. Wer Immobilien mit Wiederverkaufsabsicht in einer Weise anschafft, entwickelt oder veräußert, die als Gewerbebetrieb einzuordnen ist, erzielt gewerbliche Einkünfte, und dann spielt die Haltedauer für die Steuerpflicht keine Rolle mehr.

Als wichtiges Indiz gilt die Drei-Objekt-Grenze: Werden typisierend innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte angeschafft, errichtet oder grundlegend modernisiert und wieder verkauft, spricht das für gewerblichen Grundstückshandel. Eine automatische Entwarnung bis zum dritten Objekt ist sie nicht, denn Gewerblichkeit kann auch bei weniger Objekten vorliegen, wenn besondere Umstände eine schon beim Erwerb bestehende Veräußerungsabsicht zeigen.

Wichtig: „Außerhalb der Spekulationsfrist” und „steuerfreier Gewinn” sind nur dann gleichbedeutend, wenn das Objekt tatsächlich Privatvermögen bleibt und keine andere Einkunftsart greift.

Wird die Spekulationsfrist abgeschafft?

Zum Rechtsstand dieses Beitrags gilt die Zehnjahresfrist des § 23 EStG unverändert, und keiner der bisherigen Vorstöße ist Gesetz geworden. Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD aus dem Frühjahr 2025 enthält zur Spekulationsfrist keine Regelung.

Vorgelegt wurde dagegen ein Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 23. Juni 2026, Bundestagsdrucksache 21/6637, unter dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke bei der Besteuerung von Immobilienveräußerungen”. Er würde an § 23 EStG zwei Dinge zugleich ändern, die unterschiedliche Gruppen von Eigentümern treffen. Die Zehnjahresfrist entfiele ersatzlos, sodass der Veräußerungsgewinn bei nicht selbst genutzten Immobilien unabhängig von der Haltedauer und weiterhin mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern wäre. Die Ausnahme für eigene Wohnzwecke bliebe dagegen bestehen, würde aber auf 36 Monate umgestellt: Begünstigt wäre, wer das Objekt entweder seit der Anschaffung ausschließlich oder in den 36 Monaten vor der Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.

Diese zweite Zahl wiegt für Eigentümer schwerer, als sie aussieht. Heute genügen für die oben beschriebene Drei-Jahres-Regel ein Tag im zweiten Vorjahr, das vollständige mittlere Kalenderjahr und ein Tag im Verkaufsjahr, im Minimum also ein Jahr und zwei Tage. Aus demselben Sachverhalt würden 36 volle Monate, womit sich dieser Weg um annähernd zwei Jahre verlängerte.

Die Anwendungsvorschrift des Entwurfs beantwortet die Frage nach dem Bestandsschutz nicht so, wie viele es erwarten. Sie erfasst Veräußerungsgeschäfte, bei denen das Wirtschaftsgut vor dem Tag des Inkrafttretens angeschafft wurde, bezieht Altbestände also ausdrücklich ein, und eine Übergangsregelung für vorher gekaufte Objekte enthält der Entwurf nicht. Das jährliche Mehraufkommen beziffert er auf schätzungsweise sechs Milliarden Euro.

Beschlossen ist von alledem bisher nichts, denn der Finanzausschuss des Bundestages hat den Entwurf am 8. Juli 2026 in seiner 41. Sitzung abschließend beraten und mit den Stimmen von CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen von Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke die Ablehnung empfohlen. Für einen anstehenden Verkauf bleibt es deshalb bei der nüchternen Linie: Maßgeblich ist das Recht des Verkaufsjahres, eine Ankündigung ist noch kein Gesetz, und ein überstürzter Verkauf unter Wert kostet regelmäßig mehr als die Steuer, die er vermeiden soll.

Was vor der Unterschrift geklärt sein muss

Die Spekulationsfrist ist keine Jahreszahl für eine Renditetabelle, sondern eine taggenaue Prüfung des Erwerbs- und Veräußerungsvorgangs. Fünf Schritte klären den Fall, bevor über einen Termin gesprochen wird.

  1. Den Erwerbsvorgang lückenlos aus den Verträgen rekonstruieren. Dazu gehören der notarielle Ankaufvertrag mit allen Nachträgen, Angeboten und Genehmigungen, bei Erbschaft oder Schenkung zusätzlich die Anschaffungskette des Rechtsvorgängers.
  2. Die Nutzungszeiträume der gesamten Haltedauer dokumentieren. Vermietung, Eigennutzung, Leerstand und Überlassung an Angehörige gehören monatsgenau nebeneinander, belegt durch Meldeunterlagen, Versorgerabrechnungen, Mietverträge und Kündigungen.
  3. Die Frist und die Ausnahme getrennt voneinander prüfen. Zuerst wird gerechnet, ob mehr als zehn Jahre zwischen den Verpflichtungsgeschäften liegen, und danach unabhängig davon, ob eine Eigennutzungs-Ausnahme greift.
  4. Die steuerliche Kostenbasis aus den Unterlagen ermitteln. Kaufpreis, Erwerbsnebenkosten, aktivierte Baumaßnahmen und der vollständige AfA-Verlauf kommen aus den Steuerbescheiden und nicht aus dem Gedächtnis.
  5. Den gewerblichen Grundstückshandel und Sonderfälle ausschließen. Gezählt werden sämtliche Verkäufe, Beteiligungen, Aufteilungen und Bauvorhaben des relevanten Zeitraums, nicht nur dieses eine Objekt.

Eine belastbare Verkaufsrechnung trennt danach drei Ebenen sauber voneinander, nämlich die Steuerbarkeit des Vorgangs, den steuerlichen Gewinn und die tatsächlich verbleibende Liquidität. Erst wenn alle drei nebeneinanderstehen, lässt sich beurteilen, ob sich das Warten auf den Stichtag überhaupt rechnet. Genau diese Ebenen liegen im Kapitalanlage-Rechner nebeneinander, von der Miete über die Abschreibung bis zum Ergebnis nach Steuern. Rechne dein Objekt in wenigen Minuten durch — kostenlos und ohne Anmeldung.

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Häufige Fragen

Wann ist der Verkauf einer vermieteten Immobilie steuerfrei?
Ein privater Veräußerungsgewinn fällt grundsätzlich nicht unter § 23 EStG, wenn zwischen dem maßgeblichen Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft mehr als zehn Jahre liegen. Die Prüfung erfolgt taggenau, und ein Verkauf exakt am zehnten Jahrestag kann noch innerhalb der Frist liegen.
Welches Datum zählt für die Spekulationsfrist?
Regelmäßig zählen die Daten der notariellen Verträge, mit denen sich die Parteien rechtlich bindend zum Kauf beziehungsweise Verkauf verpflichten. Übergang von Nutzen und Lasten, Kaufpreiszahlung und Grundbuchumschreibung sind für die Frist normalerweise nicht maßgeblich. Sonderfälle wie bindende Angebote oder aufschiebende Bedingungen müssen gesondert geprüft werden.
Wie hoch ist die Spekulationssteuer bei Immobilien?
Einen eigenen Steuersatz gibt es nicht, weil der Gewinn als sonstige Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz veranlagt wird. Bei einem Gewinn von 150.000 Euro und einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent ergeben sich vereinfacht 63.000 Euro Einkommensteuer, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Was besagt die Drei-Jahres-Regel bei Eigennutzung?
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs genügen ein Tag im zweiten Vorjahr, das vollständige mittlere Kalenderjahr und ein Tag im Verkaufsjahr, sofern die Selbstnutzung zusammenhängend ist. Das theoretische Mindestbild lautet deshalb ein Jahr und zwei Tage und nicht drei volle Jahre.
Wie wird der steuerpflichtige Immobiliengewinn berechnet?
Vereinfacht werden vom Verkaufspreis die Veräußerungskosten und die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen. Steuerlich berücksichtigte AfA, Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen mindern diese Kostenbasis und erhöhen dadurch den Veräußerungsgewinn. Einen Inflationsausgleich auf die alten Anschaffungskosten sieht das Gesetz nicht vor.
Beginnt bei Erbschaft oder Schenkung eine neue Zehnjahresfrist?
Bei einem vollständig unentgeltlichen Erwerb beginnt regelmäßig keine neue Frist, weil die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zugerechnet wird. Bei übernommenen Schulden, Ausgleichszahlungen oder anderen teilentgeltlichen Elementen kann die Übertragung dagegen aufzuteilen sein.
Wird die Spekulationsfrist bei Immobilien abgeschafft?
Zum Rechtsstand dieses Beitrags gilt die Zehnjahresfrist unverändert. Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD aus dem Frühjahr 2025 enthält dazu keine Regelung. Ein Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 23. Juni 2026, Bundestagsdrucksache 21/6637, wollte die Frist für nicht selbst genutzte Immobilien streichen, doch der Finanzausschuss hat am 8. Juli 2026 die Ablehnung empfohlen.
Gilt eine Abschaffung der Spekulationsfrist auch rückwirkend für alte Käufe?
Der Entwurf aus dem Jahr 2026 sah dafür keine Übergangsregelung vor, weil seine Anwendungsvorschrift auch Objekte erfasst, die vor dem Inkrafttreten angeschafft wurden. Da der Entwurf nicht beschlossen wurde, bleibt es bei der geltenden Rechtslage, und für einen Verkauf ist jeweils das Recht des Verkaufsjahres maßgeblich.
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