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Steuer

Restnutzungsdauer-Gutachten: Kosten und Nachteile

Ein Restnutzungsdauer-Gutachten kostet im Oktober 2026 zwischen 779 und 799 Euro ohne Ortstermin. Ob sich der Auftrag lohnt, hängt an drei Zahlen, die du selbst nachrechnen kannst.

Inhalt

Ein Restnutzungsdauer-Gutachten gehört zu den wenigen Instrumenten, mit denen sich die laufende Steuerlast einer vermieteten Bestandsimmobilie spürbar verändern lässt, ohne dass am Objekt selbst etwas passiert. Der Gedanke dahinter ist einfach: Wenn ein Gebäude tatsächlich kürzer nutzbar ist als der typisierte Zeitraum im Gesetz unterstellt, darf die Abschreibung entsprechend höher ausfallen. Der Preis dafür steht fest und ist innerhalb weniger Minuten recherchiert, der Gegenwert dagegen hängt an drei Größen des eigenen Objekts, und genau an dieser Rechnung entscheidet sich die Frage.

Kurzfassung: Ein Restnutzungsdauer-Gutachten kostet ohne Ortstermin zwischen 779 und 799 Euro brutto und zieht Abschreibung aus späteren Jahren in die kommenden vor. Bei einer frisch gekauften Wohnung mit 300.000 Euro Gebäudeanteil und einer nachgewiesenen Restnutzungsdauer von 25 Jahren steigt der jährliche Abzug von 6.000 auf 12.000 Euro, was bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent rund 2.520 Euro Steuerwirkung im Jahr ergibt und den Auftrag nach etwa vier Monaten bezahlt hat. Bei einer Immobilie, die schon zwanzig Jahre im Bestand ist, bleiben davon nur rund 504 Euro im Jahr übrig. Der Fehler, der am meisten Geld kostet, ist trotzdem die Reihenfolge: Wer zuerst das Gutachten bestellt und erst danach in seinen Steuerbescheid schaut, stellt häufig fest, dass die betreffenden Jahre längst bestandskräftig sind. Prüfe deshalb zuerst den Gebäudeanteil, den bereits abgeschriebenen Betrag und den letzten Bescheid, und beauftrage erst danach.

Was kostet ein Restnutzungsdauer-Gutachten aktuell?

Ein Gutachten ohne Ortstermin kostet 779 Euro oder 799 Euro, je nachdem, welchen der beiden Anbieter du nimmst, die es einzeln verkaufen, und mit Besichtigung liegt der Auftrag bei rund 1.230 bis 1.300 Euro. Alle Preise in diesem Abschnitt sind Bruttopreise aus den öffentlich einsehbaren Preislisten der Anbieter, abgerufen am 10. Oktober 2026.

Positionbetongoldgutachten.degutachten-afa.devermieterwelt.de
Gutachten ohne Ortstermin779 €799 €nicht einzeln
Ortsbesichtigung450 €499 €im Paket enthalten
Gutachten mit Ortstermin1.229 €1.298 €1.298 €
Kaufpreisaufteilungnicht angeboten500 € im Paket589 €
Express-Bearbeitungnicht angeboten299 €nicht angeboten

Die Anbieterwahl entscheidet an dieser Stelle fast nichts, denn sobald die Besichtigung dabei ist, liegen alle drei innerhalb von 69 Euro. Die Frage, die den Preis wirklich bewegt, ist deshalb nicht der Anbieter, sondern ob du den Ortstermin überhaupt brauchst, denn er verteuert den Auftrag um gut die Hälfte.

Verzichtbar ist er, solange sich der Zustand des Gebäudes aus Fotos und Unterlagen sauber belegen lässt. Bei sichtbaren Schäden, einer ungewöhnlichen Bauweise oder einem Objekt, bei dem du selbst unsicher bist, verschiebt er die Beweislage dagegen spürbar zu deinen Gunsten, und seit der Bundesfinanzhof eine individuelle Begründung verlangt, wiegt dieses Argument schwerer als der Preisunterschied. Wer mehrere Wohnungen im selben Haus besitzt, sollte außerdem nach dem Paketpreis fragen, denn für jede weitere Einheit im Gebäude verlangt gutachten-afa.de 99 Euro statt eines vollständigen zweiten Gutachtens.

Ein Unterschied zwischen den Anbietern kostet dagegen gar nichts und betrifft den Schritt davor. betongoldgutachten.de macht vorab eine kostenlose Ersteinschätzung und beantwortet damit die Frage, an der die ganze Entscheidung hängt, nämlich ob bei deinem Objekt überhaupt eine nennenswert kürzere Nutzungsdauer herauskommt. Fällt die Antwort mager aus, hast du dir den gesamten Aufwand gespart.

Wie viel Steuerersparnis steht den Kosten gegenüber?

Die Rechnung besteht aus drei Größen, und alle drei kennst du für dein Objekt bereits oder kannst sie ohne fremde Hilfe ermitteln.

  1. Der abschreibungsfähige Gebäudeanteil, also der Kaufpreis abzüglich des Anteils für Grund und Boden und zuzüglich der anteiligen Anschaffungsnebenkosten. Welche Aufteilung das Finanzamt dabei akzeptiert, beschreibt unser Artikel zur Kaufpreisaufteilung, und die Nebenkosten selbst lassen sich für dein Bundesland im Kaufnebenkosten-Rechner ermitteln.
  2. Der Unterschied zwischen den Abschreibungssätzen, also zwischen dem typisierten Satz und dem Satz, der sich aus der nachgewiesenen Restnutzungsdauer ergibt. Für ein Wohngebäude, das nach 1924 und vor 2023 fertiggestellt wurde, beträgt der typisierte lineare Satz nach § 7 Abs. 4 EStG regelmäßig 2 Prozent. Wird eine Restnutzungsdauer von 25 Jahren nachgewiesen, ergeben sich rechnerisch 4 Prozent, weil der Satz aus hundert geteilt durch die Restnutzungsdauer in Jahren folgt. Die Grundlagen dieser Sätze stehen in unserem Artikel zur AfA bei Neubau und Bestandsimmobilien.
  3. Dein persönlicher Grenzsteuersatz, also der Satz, mit dem der zusätzliche Abzug tatsächlich wirkt.

Zwei gegenläufige Beispiele zeigen, wie stark das Ergebnis vom Objekt abhängt. Beide rechnen mit einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent und einem Gutachten für 799 Euro.

Altbau, lohnt sichJüngeres Objekt, lohnt sich nicht
Gebäudeanteil300.000 €80.000 €
Baujahr19601995
Typisierte AfA2,0 % = 6.000 €/Jahr2,0 % = 1.600 €/Jahr
Nachgewiesene Restnutzungsdauer25 Jahre40 Jahre
AfA laut Gutachten4,0 % = 12.000 €/Jahr2,5 % = 2.000 €/Jahr
Zusätzlicher Abzug6.000 €/Jahr400 €/Jahr
Steuerwirkung bei 42 %rund 2.520 €/Jahrrund 168 €/Jahr
Gutachten bezahlt nachrund 4 Monatenrund 5 Jahren

Die linke Spalte ist der Fall, mit dem geworben wird, die rechte kommt in der Praxis häufiger vor und dort arbeitet das Gutachten jahrelang nur an seinen eigenen Kosten. Ob die Wirkung im konkreten Jahr überhaupt vollständig eintritt, hängt zudem von den übrigen Einkünften und der persönlichen Veranlagung ab, weshalb die Zahlen Rechengrößen sind und keine Zusage.

Was ändert sich, wenn die Immobilie schon länger im Bestand ist?

Die Rechnung oben gilt in dieser Form nur für ein Objekt, das gerade gekauft wurde. Sobald für eine Immobilie bereits einige Jahre abgeschrieben wurde, fällt der Effekt deutlich kleiner aus, und dieser Punkt entscheidet bei Bestandsobjekten häufiger über das Ergebnis als das Baujahr.

Der Grund liegt in der Bemessungsgrundlage. Wird die Nutzungsdauer während der laufenden Abschreibung verkürzt, ändert sich nichts an dem, was bereits abgeschrieben wurde, sondern nur das Tempo für den Rest. Verteilt wird ab dem Veranlagungszeitraum, in dem das Gutachten vorliegt, der Restbuchwert, also der Gebäudeanteil abzüglich aller bisher in Anspruch genommenen Abschreibungen, und zwar auf die bescheinigte Restnutzungsdauer, während für die zurückliegenden Jahre nichts neu gerechnet wird.

Daraus folgt eine Schwelle, die über das ganze Ergebnis entscheidet. Bei der typisierten Abschreibung von 2 Prozent ist ein Gebäude nach fünfzig Jahren vollständig abgeschrieben, und ein Gutachten erhöht die jährliche Abschreibung deshalb nur dann, wenn die bescheinigte Restnutzungsdauer kürzer ausfällt als die in diesem Schema noch verbleibenden Jahre. Wer seit zwölf Jahren abschreibt, hat noch achtunddreißig Jahre vor sich: Ein Gutachten über dreißig Jahre bringt hier noch etwas, eines über vierzig Jahre senkt den jährlichen Abzug sogar.

Wie schnell der Vorteil schrumpft, zeigt derselbe Gebäudeanteil von 300.000 Euro bei einer bescheinigten Restnutzungsdauer von 25 Jahren, einmal nach drei verschiedenen Haltedauern gerechnet.

direkt nach dem Kaufnach 10 Jahrennach 20 Jahren
Bereits abgeschrieben0 €60.000 €120.000 €
Restbuchwert300.000 €240.000 €180.000 €
Bisheriger Abzug6.000 €/Jahr6.000 €/Jahr6.000 €/Jahr
Abzug laut Gutachten12.000 €/Jahr9.600 €/Jahr7.200 €/Jahr
Zusätzlicher Abzug6.000 €/Jahr3.600 €/Jahr1.200 €/Jahr
Steuerwirkung bei 42 %rund 2.520 €/Jahrrund 1.512 €/Jahrrund 504 €/Jahr

Der Effekt ist im Kauffall am größten und schrumpft mit jedem Jahr, das die Immobilie bereits im Bestand ist. Nach zwanzig Jahren Haltedauer trägt sich das Gutachten nicht mehr nach vier Monaten, sondern erst nach gut anderthalb Jahren. Wer eine Immobilie erbt oder geschenkt bekommt und die Abschreibung des Rechtsvorgängers fortführt, rechnet mit dessen Restbuchwert weiter und steht damit an genau derselben Stelle.

Welche Nachteile hat ein Restnutzungsdauer-Gutachten?

Der eben gezeigte Verwässerungseffekt trifft nur Objekte, die schon länger gehalten werden, und drei weitere Nachteile gelten unabhängig von der Haltedauer. Der erste steckt in der Mechanik selbst: Ein Gutachten schafft kein zusätzliches Abschreibungsvolumen, sondern verteilt das vorhandene Volumen auf weniger Jahre. Der Gebäudeanteil bleibt die Obergrenze dessen, was über die gesamte Haltedauer abgeschrieben werden kann, und eine höhere jährliche Rate bedeutet zwangsläufig, dass dieses Volumen früher aufgebraucht ist.

Bei 25 Jahren bescheinigter Restnutzungsdauer ist die Gebäudeabschreibung ab dem sechsundzwanzigsten Jahr vollständig ausgelaufen, während die Mieteinnahmen unverändert weiterlaufen und ab diesem Zeitpunkt ohne den Abschreibungsabzug zu versteuern sind. Wer die Immobilie langfristig halten will, verschiebt seine Steuerlast damit in eine Lebensphase, deren Einkommenssituation heute niemand kennt.

Der zweite Nachteil ist zeitlicher Natur. Die Kosten von 779 bis 799 Euro fallen sofort und in voller Höhe an, während die Wirkung sich über Jahre verteilt und im ungünstigen Fall nie die Schwelle erreicht, ab der sich der Aufwand trägt. Bei einem kleinen Gebäudeanteil ist dieses Risiko real, wie die rechte Spalte der Beispielrechnung zeigt.

Der dritte Nachteil betrifft den Verkauf und ist der am häufigsten übersehene, weshalb der nächste Abschnitt ihn vollständig durchrechnet. Kurz gefasst erhöht jeder zusätzlich abgeschriebene Euro den steuerpflichtigen Gewinn, wenn innerhalb der Spekulationsfrist verkauft wird. Wie sich ein veränderter Abschreibungssatz auf Cashflow und Rendite deines Objekts auswirkt, siehst du am schnellsten, wenn du beide Varianten mit denselben Eingaben im Kapitalanlage-Rechner nebeneinanderstellst.

Was passiert beim späteren Verkauf?

Die in Anspruch genommene Abschreibung mindert den steuerlichen Buchwert der Immobilie, und wird das Objekt innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft, erhöht genau dieser Betrag den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Bei einem Gebäudeanteil von 300.000 Euro und einer erhöhten Abschreibung von 12.000 Euro statt 6.000 Euro jährlich summiert sich der Unterschied nach sechs Jahren auf 36.000 Euro zusätzlich geltend gemachte Abschreibung. Wird die Immobilie im siebten Jahr und damit innerhalb der Spekulationsfrist verkauft, erhöht sich der steuerpflichtige Gewinn um eben diese 36.000 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent entspricht das rund 15.120 Euro, die der vorher gesparten Steuer gegenüberstehen.

Unter dem Strich bleibt in diesem Szenario dennoch ein Vorteil, weil die Steuerersparnis über sechs Jahre früher zur Verfügung stand, ein Selbstläufer ist das Ergebnis aber nicht. Wer nach Ablauf der zehn Jahre verkauft, muss den Veräußerungsgewinn ohnehin nicht versteuern, und dann bleibt der Vorteil vollständig erhalten. Welche Fristen dabei genau laufen und woran ihr Beginn hängt, steht in unserem Artikel zur Spekulationsfrist bei Immobilien.

Wann lohnt sich ein Restnutzungsdauer-Gutachten nicht?

Es gibt Konstellationen, in denen die Antwort unabhängig vom Rechenergebnis nein lautet. Bei einer selbst genutzten Wohnung ist eine Abschreibung auf das Gebäude von vornherein ausgeschlossen, weil keine Einkünfte erzielt werden, und ein Gutachten hätte hier gar keinen steuerlichen Anknüpfungspunkt. Bei einer frisch kernsanierten Immobilie verlängert die Sanierung die technische Nutzungsdauer eher, als dass sie sie verkürzt.

Bei einem Neubau der Jahre ab 2023 gilt bereits ein typisierter Satz von 3 Prozent, und die tatsächliche Nutzungsdauer eines neuen Gebäudes liegt in aller Regel deutlich über den rechnerisch nötigen 33 Jahren. Für Wohngebäude, mit deren Bau nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde, kommt hinzu, dass § 7 Abs. 5a EStG eine degressive Abschreibung von 5 Prozent des jeweiligen Restwerts erlaubt, die in den ersten Jahren über jedem Satz liegt, den ein Gutachten für ein neues Gebäude begründen könnte.

Auch bei einem sehr niedrigen Gebäudeanteil, etwa bei einem Grundstück in bester Innenstadtlage mit einem einfachen Aufbau, bleibt der absolute Effekt klein, selbst wenn der Prozentsatz deutlich steigt.

Wie kommt der Sachverständige auf die Restnutzungsdauer?

Die Herleitung wirkt von außen oft undurchsichtig, folgt aber in den meisten Gutachten einem nachvollziehbaren Muster. Ausgangspunkt ist die sogenannte Gesamtnutzungsdauer, also der Zeitraum, über den ein Gebäude seines Typs üblicherweise wirtschaftlich nutzbar ist. Die Immobilienwertermittlungsverordnung legt dafür in ihrer Anlage 1 Modellansätze fest und setzt für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, für Mehrfamilienhäuser und für Wohnhäuser mit Mischnutzung jeweils 80 Jahre an.

Von dieser Gesamtnutzungsdauer wird das Alter des Gebäudes abgezogen. Ein Mehrfamilienhaus aus dem Jahr 1960 käme nach diesem einfachen Schritt im Jahr 2026 auf eine rechnerische Restnutzungsdauer von 14 Jahren. Diese Rohgröße wird anschließend um den Modernisierungsgrad korrigiert, denn ein Gebäude, dessen Dach, Fenster, Heizung und Leitungen zwischenzeitlich erneuert wurden, ist offensichtlich länger nutzbar als eines im Originalzustand. Die Verordnung arbeitet dafür mit acht Modernisierungselementen und einer Höchstpunktzahl von zwanzig Punkten, und ein vollständig modernisiertes Gebäude kann auf diesem Weg wieder bis zu neunzig Prozent seiner Gesamtnutzungsdauer erreichen.

Diese Modellrechnung allein trägt den Nachweis gegenüber dem Finanzamt allerdings nicht. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23. Januar 2024 unter dem Aktenzeichen IX R 14/23 entschieden, dass sich der Steuerpflichtige zwar jeder sachverständigen Methode bedienen darf, die im Einzelfall zur Führung des Nachweises geeignet erscheint, dass der schlichte Verweis auf die modellhaft ermittelte Gesamt- und Restnutzungsdauer nach der Immobilienwertermittlungsverordnung aber nicht genügt. Die Verordnung regelt die Ermittlung von Verkehrswerten und ist für die steuerliche Nutzungsdauer nicht bindend, sie liefert nur den Rahmen, den die meisten Sachverständigen als Ausgangspunkt verwenden.

Für dich als Auftraggeber liegt genau hier der Unterschied zwischen einem brauchbaren und einem wertlosen Gutachten. Ein Dokument, das lediglich das Baujahr in die Tabellen der Verordnung einsetzt und das Ergebnis ausgibt, ist der schlichte Verweis, den der Bundesfinanzhof nicht ausreichen lässt. Der Hebel liegt deshalb weniger im Baujahr, das ohnehin feststeht, als in der belegten Beschreibung dessen, was seit dem Bau nicht gemacht wurde. Eine Heizung von 1998, einfach verglaste Fenster oder eine nie erneuerte Elektroinstallation verschieben das Ergebnis in eine Richtung, die sich in barer Münze auszahlt, allerdings nur dann, wenn sie im Gutachten als tatsächlich vorgefundener Zustand auftauchen und nicht bloß als Punktabzug in einer Tabelle.

Was gehört in ein belastbares Restnutzungsdauer-Gutachten?

Ein belastbares Gutachten nennt die angesetzte Gesamtnutzungsdauer und begründet sie, führt die einzelnen Modernisierungselemente mit ihrer Bewertung auf, beschreibt den tatsächlich vorgefundenen Zustand der Bauteile statt nur das Baujahr zu nennen, und leitet die Restnutzungsdauer in einem für Dritte nachvollziehbaren Rechenweg her. Fotos und die zugrunde gelegten Unterlagen gehören als Anlage dazu, und fehlt einer dieser Bausteine, wird die Prüfung durch das Finanzamt unnötig anstrengend.

Was du dafür selbst liefern musst, ist überschaubar und lässt sich meistens innerhalb eines Nachmittags zusammenstellen. Verlangt werden regelmäßig der Kaufvertrag, Grundrisse und wenn vorhanden Baupläne, Angaben zum Baujahr, eine Aufstellung der in den letzten Jahren durchgeführten Sanierungen und Instandhaltungen sowie aussagekräftige Fotos vom Zustand innen und außen.

Je konkreter die Angaben zu Schäden und unterlassener Instandhaltung ausfallen, desto belastbarer wird die Herleitung. Feuchtigkeitsschäden, eine veraltete Haustechnik, eine nicht sanierte Elektroinstallation oder eine erkennbar am Ende ihrer Lebensdauer stehende Dacheindeckung sind genau die Punkte, die eine kürzere Restnutzungsdauer begründen. Wer diese Themen aus Sorge um den Eindruck beschönigt, arbeitet gegen das eigene Ergebnis.

Erkennt das Finanzamt das Gutachten an?

Das Finanzamt prüft die Schätzung und ist an sie nicht gebunden. Nach der Rechtsprechung ist eine Schätzung erst dann zu verwerfen, wenn sie erkennbar außerhalb eines angemessenen Schätzungsrahmens liegt. Dieser Maßstab lässt Spielraum, verlangt aber eine Herleitung, die diesen Spielraum auch ausfüllt.

Anbieter werben teilweise mit Anerkennungsquoten von bis zu 98 Prozent. Solche Zahlen stammen von den Anbietern selbst, beruhen auf deren eigener Auswertung und sind nicht unabhängig überprüft. Sie taugen als Hinweis darauf, dass die Anerkennung der Normalfall ist, nicht als belastbare Wahrscheinlichkeit für dein Objekt.

Folgt das Finanzamt der Herleitung nicht, bleibt es für das betreffende Jahr bei der typisierten Abschreibung, und das Geld für das Gutachten ist ausgegeben. Der Schaden beschränkt sich bei einer vermieteten Immobilie auf den Nettoaufwand nach Steuern, weil die Gutachterkosten selbst als Werbungskosten abziehbar sind. Gegen den Bescheid läuft eine Einspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe, und innerhalb dieser Frist lässt sich die Begründung nachschärfen oder eine zunächst gesparte Ortsbesichtigung nachholen. Nach Ablauf der Frist ist dieses Jahr erledigt, spätere Jahre bleiben davon unberührt.

Sinnvoll ist es, das Gutachten der Steuererklärung nicht kommentarlos beizulegen, sondern die tragenden Punkte im Anschreiben kurz zu benennen. Wenn der Sachbearbeiter auf den ersten Blick erkennt, welche konkreten Mängel die verkürzte Nutzungsdauer begründen, entfällt eine Rückfrage, die den Vorgang um Monate verzögern kann. Rückfragen sind ohnehin der Regelfall und kein Zeichen dafür, dass etwas schiefläuft.

Wer darf ein Restnutzungsdauer-Gutachten erstellen?

Eine bestimmte Qualifikation ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann sich der Steuerpflichtige jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall geeignet erscheint, und mit Urteil vom 28. Juli 2021 unter dem Aktenzeichen IX R 25/19 hat das Gericht ausdrücklich entschieden, dass ein Bausubstanzgutachten keine Voraussetzung für die Anerkennung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist. Maßgeblich sind technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Nutzungsbeschränkungen.

Entfallen ist damit die formale Hürde und nicht die inhaltliche, denn ein Gutachten überzeugt weiterhin durch eine nachvollziehbare Herleitung und durch belegte Annahmen zum Zustand der Bausubstanz. Ein Anbieter, der eine ungewöhnlich kurze Restnutzungsdauer ohne erkennbare Begründung ausweist, schafft ein Risiko und keinen Vorteil, und eine Zertifizierung ersetzt die Begründung ebenso wenig, wie ihr Fehlen sie entwertet.

Wurde die verkürzte Restnutzungsdauer abgeschafft?

Nein, § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG steht weiterhin im Gesetz, und die Verunsicherung um diese Frage geht auf zwei Vorgänge zurück, die leicht durcheinandergeraten. Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2022 sah vor, die Vorschrift ersatzlos zu streichen, doch der Bundesrat hielt dem entgegen, dass eine Streichung keine Rechtssicherheit schaffen, sondern neuen Streit erzeugen würde, und die Streichung kam im Dezember 2022 nicht ins Gesetz.

Der zweite Vorgang wirkt in die entgegengesetzte Richtung. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen das frühere BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 vollständig aufgehoben, das detaillierte Anforderungen an den Nachweis formuliert und die Methodik der Immobilienwertermittlungsverordnung ausdrücklich nicht hatte genügen lassen. Ein Nachfolgeschreiben gibt es bislang nicht, und maßgeblich sind damit wieder der Gesetzeswortlaut sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung.

Lässt sich die kürzere Nutzungsdauer rückwirkend geltend machen?

Eine rückwirkende Berücksichtigung ist möglich, solange der jeweilige Steuerbescheid verfahrensrechtlich noch geändert werden kann, und ist ein Bescheid bestandskräftig, lässt er sich in aller Regel nicht mehr korrigieren. Der Zeitpunkt ist damit oft wichtiger als die Höhe der möglichen Ersparnis.

Der Blick in den letzten Steuerbescheid dauert zwei Minuten und beantwortet die Frage: Steht dort ein Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 der Abgabenordnung, ist das betreffende Jahr noch änderbar, und steht dort nichts dergleichen und ist die Einspruchsfrist abgelaufen, ist dieses Jahr verloren. Wer ein älteres Objekt vor einigen Jahren gekauft hat und erst jetzt auf das Thema stößt, prüft deshalb zuerst, welche Jahre überhaupt noch offen sind.

So entscheidest du in zehn Minuten

Die Entscheidung lässt sich auf drei Schritte reduzieren. Ermittle zuerst den Restbuchwert deines Objekts, also den Gebäudeanteil abzüglich dessen, was du bereits abgeschrieben hast, weil er den gesamten Effekt skaliert. Schätze zweitens, welche Restnutzungsdauer bei deinem Baujahr und Zustand realistisch erreichbar wäre, wofür die kostenlose Ersteinschätzung einzelner Anbieter ein brauchbarer Ausgangspunkt ist. Teile drittens den Restbuchwert durch diese Jahreszahl, ziehe den bisherigen Abzug ab, multipliziere die Differenz mit deinem Grenzsteuersatz und vergleiche das Ergebnis mit den 779 bis 799 Euro, die das Gutachten ohne Ortstermin kostet.

Liegt die jährliche Steuerwirkung deutlich über diesem Betrag und ist der betreffende Steuerbescheid noch offen, trägt sich der Auftrag rechnerisch schon im ersten Jahr. Liegt sie darunter, oder steht ein Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist im Raum, kippt die Rechnung in die andere Richtung. Beide Varianten mit denselben Eingaben nebeneinander zu stellen dauert nur wenige Minuten, und genau dafür ist der Kapitalanlage-Rechner von Kredomo gebaut. Rechne dein Objekt in wenigen Minuten durch — kostenlos und ohne Anmeldung.

Beispielrechnung

Gutachten ohne Ortstermin
779 - 799 €
Marktpreise Oktober 2026
Mit Ortsbesichtigung
1.229 - 1.298 €
alle drei Anbieter
AfA bei 25 Jahren Restnutzungsdauer
4,0 %
statt typisiert 2,0 %

Häufige Fragen

Was kostet ein Restnutzungsdauer-Gutachten?
Die im Oktober 2026 öffentlich einsehbaren Preise liegen bei 779 Euro brutto auf betongoldgutachten.de und bei 799 Euro brutto auf gutachten-afa.de, jeweils für ein Gutachten ohne Ortstermin. Eine Innen- und Außenbesichtigung kostet dort zusätzlich 450 beziehungsweise 499 Euro. vermieterwelt.de verkauft das Gutachten nur noch zusammen mit der Besichtigung und verlangt dafür 1.298 Euro. Mit Ortstermin liegen damit alle drei Anbieter zwischen 1.229 und 1.298 Euro.
Ab wann rechnet sich ein Restnutzungsdauer-Gutachten?
Als Orientierung dient der zusätzliche jährliche Abzug multipliziert mit dem persönlichen Grenzsteuersatz. Übersteigt diese jährliche Steuerwirkung die Kosten des Gutachtens, ist der Aufwand rechnerisch bereits im ersten Jahr gedeckt. Bei einem Gebäudeanteil ab etwa 200.000 Euro und einem älteren Baujahr ist das häufig der Fall, im Einzelfall aber immer von der persönlichen Veranlagung abhängig.
Welche Nachteile hat ein Restnutzungsdauer-Gutachten?
Das Gutachten schafft kein zusätzliches Abschreibungsvolumen, sondern zieht das vorhandene Volumen nach vorne. Nach Ablauf der bescheinigten Restnutzungsdauer entfällt die Gebäudeabschreibung vollständig, während die Mieteinnahmen weiterlaufen und dann ungemindert zu versteuern sind. Die Kosten fallen sofort an, die Wirkung verteilt sich über Jahre. Bei einem Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist erhöht die zusätzlich in Anspruch genommene Abschreibung außerdem den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Wer darf ein Restnutzungsdauer-Gutachten erstellen?
Seit der Aufhebung des BMF-Schreibens vom 22. Februar 2023 durch das BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2025 gelten wieder der Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Eine öffentliche Bestellung oder eine Zertifizierung nach ISO 17024 ist danach nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Die Qualität und Nachvollziehbarkeit der Herleitung bleibt trotzdem der Punkt, an dem ein Gutachten steht oder fällt.
Erkennt das Finanzamt ein Restnutzungsdauer-Gutachten immer an?
Eine automatische Anerkennung gibt es nicht, denn das Finanzamt prüft, ob die geschätzte Nutzungsdauer nachvollziehbar hergeleitet wurde. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23. Januar 2024 unter dem Aktenzeichen IX R 14/23 ausdrücklich entschieden, dass der schlichte Verweis auf die modellhaft ermittelte Gesamt- und Restnutzungsdauer nach der Immobilienwertermittlungsverordnung nicht genügt. Anbieter werben mit Anerkennungsquoten von bis zu 98 Prozent, diese Angaben stammen jedoch von den Anbietern selbst und sind nicht unabhängig geprüft.
Kann ich die kürzere Nutzungsdauer rückwirkend geltend machen?
Das ist möglich, solange der betreffende Steuerbescheid verfahrensrechtlich noch änderbar ist, etwa innerhalb der Einspruchsfrist oder wenn er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Bestandskräftige Bescheide lassen sich in aller Regel nicht mehr korrigieren. Der Zeitpunkt ist deshalb oft wichtiger als die Höhe der möglichen Ersparnis.
Wurde die verkürzte Restnutzungsdauer abgeschafft?
Nein, § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG steht weiterhin im Gesetz. Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2022 sah vor, die Vorschrift ersatzlos zu streichen, doch der Bundesrat hielt dem in seiner Stellungnahme entgegen, dass eine Streichung keine Rechtssicherheit schaffen würde, und die Streichung kam im Dezember 2022 nicht ins Gesetz. In die andere Richtung wirkt das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Dezember 2025, das die strengeren Nachweisanforderungen aus dem Schreiben vom 22. Februar 2023 vollständig aufgehoben hat.
Lohnt sich ein Gutachten auch bei einer Immobilie, die ich schon länger besitze?
Der Effekt fällt dann deutlich kleiner aus, weil nicht der ursprüngliche Gebäudeanteil, sondern der Restbuchwert auf die bescheinigte Restnutzungsdauer verteilt wird. Der Restbuchwert ist der Gebäudeanteil abzüglich aller bereits in Anspruch genommenen Abschreibungen. Rechnerisch erhöht ein Gutachten die jährliche Abschreibung deshalb nur dann, wenn die bescheinigte Restnutzungsdauer kürzer ist als die im Fünfzig-Jahre-Schema noch verbleibenden Jahre. Wer seit zwanzig Jahren abschreibt, hat noch dreißig Jahre vor sich, und ein Gutachten über fünfunddreißig Jahre würde den jährlichen Abzug sogar senken.
Mit deinen Zahlen durchrechnen
Übernimm dieses Beispiel als Startpunkt und rechne es mit deinen Zahlen durch.

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