Wer eine vermietete Immobilie kauft, zahlt einen einheitlichen Preis für zwei Wirtschaftsgüter, die das Steuerrecht vollständig unterschiedlich behandelt. Das Gebäude lässt sich über Jahrzehnte abschreiben, der Grund und Boden nutzt sich steuerlich nicht ab und bleibt deshalb außen vor. Die Kaufpreisaufteilung entscheidet, welcher Anteil der Anschaffungskosten auf das Gebäude entfällt, und legt damit die Bemessungsgrundlage der gesamten Abschreibung fest.
Kurzfassung: Aufgeteilt wird nach dem Verhältnis der Verkehrswerte von Grund und Boden und Gebäude, nicht nach der naheliegenden Rechnung Kaufpreis minus Bodenwert. Diese Restwertmethode hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 10. Oktober 2000 (IX R 86/97) verworfen. Eine im Kaufvertrag vereinbarte Aufteilung ist grundsätzlich zu übernehmen, solange sie nicht nur zum Schein getroffen wurde und die realen Wertverhältnisse nicht grundsätzlich verfehlt. Die Arbeitshilfe des Bundesministeriums der Finanzen liefert dagegen eine typisierte Schätzung, trägt inzwischen den Stand März 2026 und darf eine vertragliche Aufteilung nicht ohne weiteres ersetzen. Ein Gutachten kostet im Juli 2026 zwischen 299 Euro und 1.999 Euro brutto.
Warum entscheidet die Kaufpreisaufteilung über die Abschreibung?
Abschreibbar ist ausschließlich das Gebäude, und deshalb wirkt jeder Prozentpunkt der Aufteilung unmittelbar auf die jährliche Steuerlast. Für Wohngebäude im Privatvermögen sieht § 7 Abs. 4 EStG typisierte lineare Sätze vor: 2 Prozent bei Fertigstellung nach dem 31. Dezember 1924 und vor dem 1. Januar 2023, 2,5 Prozent bei Fertigstellung vor 1925 und 3 Prozent bei Fertigstellung nach dem 31. Dezember 2022.
Die Anschaffungsnebenkosten folgen demselben Verhältnis, denn Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtskosten sowie eine gezahlte Maklercourtage werden anteilig auf Gebäude und Grund und Boden verteilt, sodass auch von ihnen nur der Gebäudeanteil in die Abschreibung eingeht. Welche Positionen dazugehören, steht in unserem Artikel zu den Kaufnebenkosten beim Immobilienkauf, und die Beträge für dein Bundesland rechnet der Kaufnebenkosten-Rechner positionsgenau aus.
Ein Rechenbeispiel macht die Größenordnung greifbar. Bei Anschaffungskosten von 440.000 Euro und einem typisierten Satz von 2 Prozent bedeuten zehn Prozentpunkte mehr Gebäudeanteil eine um 44.000 Euro höhere Bemessungsgrundlage und damit eine um 880 Euro höhere Abschreibung pro Jahr. Über eine Haltedauer von zwanzig Jahren summiert sich der Unterschied auf 17.600 Euro zusätzliches Abzugsvolumen. Die Aufteilung ist damit keine Formalie am Ende des Kaufvertrags, sondern eine der wenigen Größen, die sich einmalig festlegen und anschließend jahrzehntelang auswirken.
Wann brauchst du überhaupt eine Kaufpreisaufteilung?
Immer dann, wenn du ein bebautes Grundstück kaufst und das Gebäude abschreiben willst. Das betrifft jede Vermietung und jede betriebliche Nutzung, und es betrifft sie ab dem ersten Jahr, weil die Bemessungsgrundlage einmal festgelegt wird und danach jedes Folgejahr trägt.
Ein eigenes Formular existiert dafür nicht, was die Frage in der Praxis verschleiert. Die Aufteilung taucht in der Steuererklärung nur als Ergebnis auf: Der Gebäudeanteil samt anteiliger Nebenkosten ist die AfA-Bemessungsgrundlage, die in der Anlage V des ersten Vermietungsjahres steht. Das Finanzamt fordert im Regelfall den Kaufvertrag an und prüft anhand der Lage und der Grundstücksgröße, ob der angesetzte Gebäudeanteil plausibel ist.
Drei Fälle nehmen die Frage von vornherein heraus. Bei einer ausschließlich selbst genutzten Immobilie gibt es keine Einkünfteerzielung und damit keine Gebäude-AfA. Bei einem unbebauten Grundstück gibt es nichts aufzuteilen. Und bei einem unentgeltlichen Erwerb führt der Erwerber nach § 11d EStDV die Bemessungsgrundlage des Rechtsvorgängers fort, sodass keine neue Aufteilung entsteht.
Welche Wege der Aufteilung gibt es überhaupt?
In der Praxis führen drei Wege zu einer Aufteilung, und sie stehen in einer klaren Rangfolge:
- die Vereinbarung im Kaufvertrag, in der Verkäufer und Käufer den Gesamtpreis selbst auf Boden und Gebäude verteilen,
- die typisierte Schätzung der Finanzverwaltung, wenn der Vertrag zur Aufteilung nichts sagt oder die vertragliche Verteilung als nicht haltbar angesehen wird,
- die individuelle Wertermittlung durch einen Sachverständigen, die an die Stelle der typisierten Rechnung treten kann.
Diese Reihenfolge ist mehr als eine Aufzählung, denn sie beschreibt, wer jeweils die Begründungslast trägt. Steht im Vertrag nichts, schätzt das Finanzamt, und der Erwerber diskutiert anschließend gegen ein fertiges Ergebnis an. Steht im Vertrag eine nachvollziehbar hergeleitete Aufteilung, muss die Finanzverwaltung darlegen, warum sie davon abweicht. Der günstigste Zeitpunkt für die Beschäftigung mit dem Thema liegt deshalb vor dem Notartermin und nicht beim Ausfüllen der Anlage V.
Wann übernimmt das Finanzamt die Aufteilung aus dem Kaufvertrag?
Eine vertraglich vereinbarte Aufteilung ist der Besteuerung grundsätzlich zugrunde zu legen. Der Bundesfinanzhof hat diese Linie im Urteil vom 16. September 2015 (IX R 12/14) formuliert: Die vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten sind maßgeblich, sofern die Vereinbarung nicht nur zum Schein getroffen wurde, keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und nicht die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt.
Für die Finanzverwaltung folgt daraus eine echte Hürde. Sie darf die vertragliche Verteilung nicht einfach durch ihre eigene Rechnung ersetzen, sondern muss das Ergebnis anhand weiterer Umstände überprüfen, insbesondere anhand der objektiv am Markt erzielbaren Preise und Verkehrswerte. Der Hinweis auf allgemein steigende oder fallende Bodenrichtwerte genügt dafür nicht. Im Urteil vom 21. Juli 2020 (IX R 26/19) hat der Bundesfinanzhof denselben Gedanken auf die Arbeitshilfe angewendet und entschieden, dass ein Gericht eine vertragliche Aufteilung nicht ohne weiteres durch das Ergebnis dieses Rechenwerkzeugs ersetzen darf.
Damit ist auch die Grenze der Gestaltungsfreiheit benannt. Eine Aufteilung, die dem Boden in einer teuren Innenstadtlage einen symbolischen Wert zuweist, hält keiner Prüfung stand. Belastbar wird eine vertragliche Verteilung dann, wenn sie sich an nachprüfbaren Größen orientiert, also am Bodenrichtwert der Lage, an der Grundstücksfläche oder am Miteigentumsanteil und an einer plausiblen Einschätzung des Gebäudewerts. Eine kurze Herleitung dieser Zahlen gehört in die Kaufvertragsunterlagen.
Wie rechnet die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums?
Die Arbeitshilfe ist eine frei verfügbare Excel-Anwendung des Bundesministeriums der Finanzen. Sie ermöglicht nach der Beschreibung des Ministeriums, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Aufteilung zu prüfen. Dazu ermittelt sie den Bodenwert aus Grundstücksfläche und Bodenrichtwert, stellt ihm einen getrennt berechneten Gebäudewert gegenüber und überträgt das Verhältnis beider Werte auf die tatsächlichen Anschaffungskosten.
Bevor die Anwendung rechnet, will sie Angaben, die zum Teil nicht im Kaufvertrag stehen. Sechs davon solltest du vor dem Öffnen der Datei beisammen haben:
- der Kaufpreis und die Anschaffungsnebenkosten aus Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch und einer gezahlten Courtage,
- die Grundstücksfläche, bei einer Eigentumswohnung stattdessen der Miteigentumsanteil am Grundstück,
- der Bodenrichtwert der Lage mit Stichtag und Zonenbezeichnung,
- das Baujahr sowie durchgeführte Modernisierungen,
- die Wohn- oder Nutzfläche und die Objektart, also Eigentumswohnung, Ein- oder Zweifamilienhaus oder Mietwohngrundstück,
- die Gemeinde oder der Landkreis, weil regionale Baukostenunterschiede in die Rechnung eingehen.
Fehlt eine dieser Angaben, wird geschätzt, und jede Schätzung verschiebt den Gebäudeanteil in eine Richtung, die sich hinterher schwer begründen lässt.
Welche Fassung du benutzt, ist keine Nebensache. Die Arbeitshilfe wird jährlich aktualisiert, und die aktuelle Version trägt den Stand März 2026 mit dem Aktualisierungsdatum 16. März 2026. Sie fragt die verfügbaren Daten in der Reihenfolge Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren ab: Das Vergleichswertverfahren kommt bei Eigentumswohnungen sowie Ein- und Zweifamilienhäusern in Betracht, wenn der örtlich zuständige Gutachterausschuss für diese Objektart Vergleichsfaktoren führt, und das Ertragswertverfahren tritt an seine Stelle, wenn solche Faktoren fehlen. Eine dreizehnseitige Anleitung erscheint mit demselben Stand. Ältere Fassungen rechnen anders, weshalb bei einer Auseinandersetzung mit dem Finanzamt zuerst zu klären ist, welche Version dem Bescheid zugrunde liegt.
Der methodische Kern geht auf die Rechtsprechung zurück: Aufzuteilen ist nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte von Grund und Boden und Gebäude. Die Restwertmethode, bei der vom Kaufpreis der Bodenwert abgezogen und der Rest dem Gebäude zugeordnet wird, hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 10. Oktober 2000 (IX R 86/97, BStBl II 2001, 183) ausdrücklich verworfen.
Für den Erwerber hat das eine unangenehme Konsequenz. Liegt der Kaufpreis über der Summe aus Bodenwert und rechnerischem Gebäudesachwert, was in Ballungsräumen der Normalfall ist, verteilt sich dieser Aufschlag anteilig auf beide Teile. Der Boden erhält also einen Anteil am Marktzuschlag, obwohl der Erwerber das Gefühl hat, den Aufschlag für die Wohnung gezahlt zu haben. Genau hier entstehen die meisten Abweichungen zwischen der eigenen Erwartung und dem Bescheid.
Was hat der Bundesfinanzhof zur Arbeitshilfe entschieden?
Der Bundesfinanzhof hat der damals verfügbaren Arbeitshilfe im Urteil vom 21. Juli 2020 (IX R 26/19) zwei konkrete methodische Schwächen bescheinigt. Sie gewährleistete die geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten nicht, weil sie die Auswahl der Wertermittlungsmethode auf das vereinfachte Sachwertverfahren verengte und weil sie den sogenannten Orts- oder Regionalisierungsfaktor bei der Ermittlung des Gebäudewerts nicht berücksichtigte. Regionale Baukostenunterschiede fielen damit aus der Rechnung heraus.
Dieser Befund gehört ins Jahr 2020, und genau daran gehen viele Ratgeber vorbei. Die Anwendung bietet in der Fassung mit Stand März 2026 die Wahl zwischen Vergleichswert-, Ertragswert- und Sachwertverfahren, sodass der erste Kritikpunkt die heutige Version nicht mehr unverändert trifft. Wer sich gegenüber dem Finanzamt auf das Urteil beruft, sollte deshalb prüfen, welche Fassung gerechnet wurde.
Unberührt bleibt der tragende Satz des Urteils, und der ist der wichtigere. Ein Gericht darf eine vertraglich vereinbarte Aufteilung nicht ohne weiteres durch das Ergebnis eines typisierten Rechenwerkzeugs ersetzen, gleich in welcher Version. Bei streitiger Grundstücksbewertung hat das Finanzgericht in der Regel das Gutachten eines Sachverständigen nach § 81 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung einzuholen, sofern es nicht selbst über die nötige Sachkunde verfügt.
Der Umkehrschluss wird in Anbieterwerbung allerdings oft überdehnt. Das Urteil bedeutet nicht, dass jedes Sachverständigengutachten automatisch anerkannt würde. Es verschiebt die Beweisführung: Wo eine methodisch saubere Einzelbewertung vorliegt, muss sich die typisierte Rechnung an ihr messen lassen. Ein Gutachten, das seine Annahmen zum Bodenwert, zum Zustand und zum angewandten Verfahren nicht nachvollziehbar herleitet, gewinnt diesen Vergleich nicht.
Wie lässt sich der Gebäudewert für das Finanzamt selbst ermitteln?
Eine belastbare Vorabschätzung braucht vier Zahlen, und drei davon stehen in Unterlagen, die beim Kauf ohnehin vorliegen. Nötig sind die Grundstücksfläche oder bei einer Eigentumswohnung der Miteigentumsanteil am Grundstück, der Bodenrichtwert der Lage, der Kaufpreis samt Nebenkosten und eine Einschätzung des Gebäudesachwerts.
Ein Beispiel führt durch die Rechnung. Eine Eigentumswohnung mit 90 Quadratmetern Wohnfläche und einem Miteigentumsanteil von 60 Quadratmetern am Grundstück kostet 400.000 Euro, die Nebenkosten betragen 40.000 Euro, das Baujahr ist 1985. Der Bodenrichtwert der Lage liegt bei 1.800 Euro je Quadratmeter, sodass der Bodenwert 60 mal 1.800 Euro und damit 108.000 Euro beträgt.
Die naheliegende Rechnung wäre nun 400.000 Euro minus 108.000 Euro, also 292.000 Euro für das Gebäude und ein Gebäudeanteil von 73 Prozent. Genau das ist die verworfene Restwertmethode. Der zulässige Weg verlangt einen getrennt ermittelten Gebäudesachwert. Ergibt dieser im vereinfachten Verfahren beispielsweise 172.000 Euro, beträgt die Summe beider Werte 280.000 Euro, und der Gebäudeanteil liegt bei rund 61 Prozent. Auf die Anschaffungskosten von 440.000 Euro angewendet sind das 268.400 Euro abschreibungsfähiges Volumen statt der 321.200 Euro, die die Restwertrechnung suggeriert hätte.
Diese Differenz von zwölf Prozentpunkten ist der Grund, warum das Thema überhaupt strittig ist. Wer die Größenordnung kennt, bevor der Kaufvertrag unterschrieben ist, kann die Aufteilung mit dem Verkäufer besprechen, anstatt später gegen einen Bescheid zu argumentieren.
Wo findest du den Bodenrichtwert für dein Grundstück?
Bodenrichtwerte sind öffentlich zugänglich, und ein Anruf genügt im Zweifel. Nach § 196 BauGB werden durchschnittliche Lagewerte für den Boden auf der Grundlage der Kaufpreissammlung ermittelt, und zwar jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres, sofern nicht eine häufigere Ermittlung vorgeschrieben ist. Zuständig sind die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte. Die Werte sind zu veröffentlichen, und jede Person kann bei der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.
Ein Detail der Vorschrift wirkt sich unmittelbar auf die Rechnung aus. Bei bebauten Grundstücken ist der Bodenrichtwert der Wert, der sich ergäbe, wenn der Boden unbebaut wäre, und er bezieht sich auf Zonen mit im Wesentlichen gleichen Nutzungs- und Wertverhältnissen. Die Zahl ist deshalb ein Lagemittel und kein Wert für das konkrete Grundstück, was Abweichungen wegen Zuschnitt, Größe oder Erschließung zulässt.
Online stellen die Länder ihre Werte über die BORIS-Portale bereit, teils kostenfrei und teils gegen eine Gebühr. Für eine erste Schätzung reicht der Kartenwert, für den Kaufvertrag oder eine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt gehört die amtliche Auskunft mit Stichtag und Zonenbezeichnung in die Unterlagen.
Was bringt eine andere Aufteilung in Euro?
Der Effekt lässt sich vollständig durchrechnen. Beide Spalten der folgenden Rechnung betreffen dasselbe Objekt aus dem Beispiel oben, also eine Eigentumswohnung aus dem Jahr 1985 mit Anschaffungskosten von 440.000 Euro, einem Bodenwert von 108.000 Euro und einem typisierten Abschreibungssatz von 2,0 Prozent. Angenommen ist ein Grenzsteuersatz von 42 Prozent.
| Typisiertes Sachwertverfahren | Einzelgutachten | |
|---|---|---|
| Bodenwert | 108.000 € | 108.000 € |
| Gebäudesachwert | 172.000 € | 260.000 € |
| Summe beider Werte | 280.000 € | 368.000 € |
| Gebäudeanteil | 61 % | 71 % |
| Abschreibungsfähiges Volumen | 268.400 € | 312.400 € |
| AfA bei 2,0 % | 5.368 €/Jahr | 6.248 €/Jahr |
| Zusätzlicher Abzug | - | 880 €/Jahr |
| Steuerwirkung bei 42 % | - | rund 370 €/Jahr |
| Gutachten für 599 € bezahlt nach | - | rund 20 Monaten |
Die rechte Spalte zeigt die Schwelle, an der die Entscheidung tatsächlich hängt. Ein Gutachten für 599 Euro trägt sich bei diesem Objekt nach etwa zwanzig Monaten, eine gutachterliche Stellungnahme für 1.999 Euro erst nach mehr als fünf Jahren. Mit dem Kaufpreis skaliert der gesamte Effekt: Bei Anschaffungskosten von einer Million Euro und demselben Unterschied von zehn Prozentpunkten liegt die jährliche Steuerwirkung bei rund 840 Euro, und dann trägt sich auch die teure Stellungnahme innerhalb von rund zweieinhalb Jahren. Ob die Wirkung vollständig eintritt, hängt von den übrigen Einkünften und der persönlichen Veranlagung ab. Alle Zahlen sind Rechengrößen und keine Zusage.
Was kostet ein Gutachten zur Kaufpreisaufteilung?
Die Preisspanne ist größer als bei den meisten anderen Leistungen rund um die Immobilienbesteuerung. Alle Angaben verstehen sich brutto und stammen aus den im Juli 2026 öffentlich einsehbaren Preisangaben der Anbieter.
| Position | gutachten-nutzungsdauer.com | gutachten.org | sprengnetter.de |
|---|---|---|---|
| Kaufpreisaufteilung einzeln | 299 € | 599 € | 1.999 € |
| Zusammen mit Restnutzungsdauer-Gutachten | 199 € | nicht veröffentlicht | nicht veröffentlicht |
| Vor-Ort-Besichtigung | 139 € außen, 299 € innen und außen | nicht erforderlich | nicht veröffentlicht |
| Kostenlose Ersteinschätzung | 0 € | nicht veröffentlicht | nicht veröffentlicht |
Zwei weitere Anbieter veröffentlichen keinen Preis und führen stattdessen zu einer kostenlosen Ersteinschätzung. Geworben wird dort mit einem im Durchschnitt um 34 Prozent höheren Gebäudewert gegenüber der Arbeitshilfe sowie mit Einzelfällen, in denen der Gebäudeanteil eines Mehrfamilienhauses von 52 auf 87 Prozent und der einer Eigentumswohnung von 37 auf 53 Prozent gestiegen sein soll. Diese Zahlen stammen von den Anbietern selbst, sind nicht unabhängig geprüft und beziehen sich auf ausgewählte Objekte.
Der Preisunterschied erklärt sich großenteils durch den Leistungsumfang. Die günstigen Ausarbeitungen entstehen rein digital anhand eingereichter Unterlagen, arbeiten nach der Immobilienwertermittlungsverordnung 2021 und verzichten auf einen Ortstermin. Die teureren Stellungnahmen enthalten eine ausführlichere Herleitung und die Bereitschaft, das Ergebnis gegenüber dem Finanzamt zu erläutern. Bei einer vermieteten Immobilie zählen die Kosten zu den Werbungskosten. Wer ohnehin über ein Restnutzungsdauer-Gutachten nachdenkt, bekommt die Aufteilung im Paket günstiger als einzeln.
Wann lohnt sich der Aufwand nicht?
Es gibt Konstellationen, in denen die Antwort unabhängig vom Rechenergebnis nein lautet. Bei einer selbst genutzten Wohnung fehlt schon der Anknüpfungspunkt, weil ohne Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung keine Gebäudeabschreibung in Betracht kommt. Bei einem bestandskräftigen Steuerbescheid bleibt es für das betreffende Jahr bei der bisherigen Bemessungsgrundlage, sodass sich die Wirkung auf die Folgejahre beschränkt.
Der häufigste Fall ist schlichte Arithmetik. Bei einem Kaufpreis im unteren sechsstelligen Bereich und einem niedrigen Bodenrichtwert ist der Gebäudeanteil ohnehin hoch, und die verbleibende Verbesserung fällt in absoluten Zahlen klein aus. Eine jährliche Steuerwirkung von 150 Euro trägt kein Gutachten für 599 Euro in einem vernünftigen Zeitraum.
Eine Nebenwirkung wird selten erwähnt und wirkt in die andere Richtung. Die Grenze für anschaffungsnahe Herstellungskosten bemisst sich nach den Anschaffungskosten des Gebäudes, sodass ein höherer Gebäudeanteil auch die Schwelle hebt, bis zu der Renovierungen in den ersten drei Jahren nach dem Kauf sofort abziehbar bleiben. Bei einem Gebäudeanteil von 268.400 Euro liegt diese Grenze bei 40.260 Euro, bei 312.400 Euro dagegen bei 46.860 Euro. Wer kurz nach dem Kauf umfangreich renovieren will, gewinnt durch eine höhere Aufteilung also zweifach.
Welche Unterlagen belegen die Aufteilung?
Die Dokumentation entscheidet im Streitfall, und sie ist mit überschaubarem Aufwand zusammengestellt. Vier Bestandteile gehören dauerhaft in die Objektakte:
- der Kaufvertrag mit der vereinbarten Aufteilung und ihrer kurzen Herleitung,
- die amtliche Bodenrichtwertauskunft mit Stichtag, Zone und Quelle,
- die Berechnung des Gebäudewerts samt angewandtem Verfahren und Annahmen,
- die Aufstellung der Anschaffungsnebenkosten mit ihrer anteiligen Zuordnung.
Kommt ein Gutachten hinzu, lohnt ein prüfender Blick, bevor es beim Finanzamt landet. Ein belastbares Dokument begründet das gewählte Wertermittlungsverfahren, weist den Bodenwert mit Stichtag und Quelle aus und beschreibt den vorgefundenen Zustand des Gebäudes statt nur das Baujahr zu nennen. Fehlt einer dieser Bausteine, fragt das Finanzamt genau an dieser Stelle nach.
Bei einem Erwerb zwischen Ehegatten kommt eine weitere Ebene hinzu, weil Verkäufer und Käufer dann wirtschaftlich verbunden sind und die Aufteilung besonders genau betrachtet wird. Die Zusammenhänge dazu behandelt unser Artikel zur Ehegattenschaukel bei Immobilien.
Die Aufteilung vor dem Notartermin festlegen
Drei Schritte reichen für eine tragfähige Entscheidung, und alle drei lassen sich vor der Unterschrift erledigen. Der erste ist die Bodenrichtwertauskunft, verbunden mit der Multiplikation aus Fläche oder Miteigentumsanteil und Wert je Quadratmeter. Der zweite ist eine ehrliche Einschätzung des Gebäudesachwerts, aus der sich mit dem Bodenwert das Verhältnis und damit der Gebäudeanteil ergibt. Der dritte ist der Vergleich zwischen der jährlichen Steuerwirkung und dem Preis einer sachverständigen Herleitung.
Fällt dieser Vergleich klar zugunsten des Gutachtens aus, liegt der richtige Zeitpunkt vor dem Notartermin, weil eine im Vertrag vereinbarte und hergeleitete Aufteilung die stärkere Ausgangsposition schafft. Fällt er knapp aus, genügt in vielen Fällen eine sorgfältig belegte eigene Rechnung im Kaufvertrag. Welche Abschreibungssätze auf den ermittelten Gebäudeanteil anzuwenden sind, steht in unserem Artikel zur AfA bei Neubau und Bestandsimmobilien.
Wie sich der Gebäudeanteil auf Abschreibung, Cashflow und Rendite eines konkreten Objekts auswirkt, zeigt sich am schnellsten, wenn beide Varianten mit denselben Eingaben nebeneinanderstehen. Genau dafür ist der Kapitalanlage-Rechner von Kredomo gebaut, in den sich Kaufpreis, Aufteilung, Abschreibung, Miete und Finanzierung eintragen lassen. Rechne dein Objekt in wenigen Minuten durch — kostenlos und ohne Anmeldung.