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Finanzierung

Forward-Darlehen: was die Zinssicherung kostet

Ein Forward-Darlehen macht die Anschlussrate Jahre im Voraus planbar. Ob sich das rechnet, hängt an einer einzigen Zahl: um wie viele Prozentpunkte der Marktzins bis zum Ablösetermin steigen muss.

Inhalt

Ein Forward-Darlehen verschiebt die Auszahlung, nicht die Entscheidung. Der Vertrag wird heute unterschrieben, das Geld fließt aber erst, wenn die Zinsbindung des laufenden Immobilienkredits endet. Im Gegenzug steht der Zinssatz der Anschlussfinanzierung schon fest.

Das klingt nach einer kostenlosen Versicherung gegen steigende Bauzinsen, und genau das ist es nicht. Die Bank preist den Vorlauf in den Zinssatz ein. Fallen die Zinsen bis zum Auszahlungstermin, bleibt der vereinbarte Forward-Zins trotzdem bestehen. Die Frage ist deshalb nicht, ob Zinssicherheit angenehm ist, sondern was sie kostet und ab welchem Marktzins sie sich getragen hat.

Was ein Forward-Darlehen ist und für wen es infrage kommt

Ein Forward-Darlehen ist in der Praxis ein grundpfandrechtlich besichertes Annuitätendarlehen mit einem fest vereinbarten zukünftigen Auszahlungszeitpunkt. Während der Forward-Periode fließt kein Geld, Zins und Tilgung beginnen erst mit der Auszahlung. Der Ablauf hat drei Zeitpunkte, die nicht verwechselt werden dürfen: den Vertragsabschluss, an dem Sollzins, Auszahlungstermin und Tilgung verbindlich werden, das Ende der Forward-Periode, an dem das neue Darlehen die alte Restschuld ablöst, und das Ende der neuen Sollzinsbindung, an dem für die dann verbleibende Schuld erneut eine Lösung nötig ist.

Das Instrument passt deshalb zu einer bekannten, bereits bestehenden Restschuld mit feststehendem Ablösetermin. Für einen noch unsicheren Immobilienkauf ist es untypisch, weil Kaufpreis, Objekt, Auszahlungszeitpunkt und Sicherheiten dafür hinreichend feststehen müssten. Wie lange die neue Bindung laufen sollte, ist eine eigene Entscheidung, die unser Artikel zur Zinsbindung über 10 oder 15 Jahre mit Zahlen unterlegt.

Echtes und unechtes Forward-Darlehen

Diese Unterscheidung entscheidet darüber, wie lange die Sicherung tatsächlich reicht, und sie steht selten groß im Angebot. Beim echten Forward-Darlehen beginnt die vereinbarte Sollzinsbindung erst mit der Auszahlung. Die Forward-Periode läuft zusätzlich, eine zehnjährige Bindung nach drei Jahren Vorlauf bindet den Zins also über dreizehn Jahre.

Beim unechten Forward-Darlehen zählt die Vorlaufzeit in die Zinsbindung hinein. Dieselbe zehnjährige Bindung endet dann bereits sieben Jahre nach der Auszahlung. Der genannte Zinssatz sieht häufig günstiger aus, weil die Bank ein kürzeres Risiko trägt, und genau deshalb sind die beiden Varianten nicht vergleichbar.

Für den Vergleich zweier Angebote zählt daher nicht der Sollzins allein, sondern das Datum, an dem die Bindung endet. Wer zwei Angebote mit identischem Zins vor sich hat und bei einem davon die Bindung drei Jahre früher ausläuft, kauft dort spürbar weniger Sicherheit für denselben Preis.

Forward-Aufschlag: Freimonate und Prozentpunkte

Der Begriff Forward-Aufschlag suggeriert einen überall gleichen Preis, den es so nicht gibt. Verbreitet ist eine Staffel aus zunächst aufschlagsfreien Monaten und einem Zuschlag für jeden weiteren Monat Vorlauf. Andere Anbieter nennen nur den fertigen Sollzins, ohne einen Monatsaufschlag auszuweisen. Die Preisbildung hängt zusätzlich von Zinsbindung, Beleihungsauslauf, Darlehenshöhe, Bonität und Objekt ab.

Die aufschlagsfreien Monate sind dabei der Posten, der am häufigsten übersehen wird. Werden sechs Monate frei gewährt, kostet ein Vertrag mit zwölf Monaten Vorlauf nur sechs aufschlagspflichtige Monate, bei 0,02 Prozentpunkten je Monat also 0,12 Prozentpunkte. Wer die Zinsbindung erst ein Jahr vor Ablauf sichert, zahlt für diese Sicherheit daher oft deutlich weniger als die verbreitete Vorstellung vom teuren Forward-Darlehen nahelegt. Gleichzeitig ist die Zahl der Freimonate kein Standard, sondern ein Verhandlungspunkt, und sie gehört ausdrücklich abgefragt, weil sie in vielen Angeboten nicht ausgewiesen wird.

Wird ein Aufschlag je Monat genannt, sind damit Prozentpunkte gemeint, nicht Prozent des Zinssatzes. Bei 0,02 Prozentpunkten für 30 aufschlagspflichtige Monate ergibt das rechnerisch 0,60 Prozentpunkte. Aus einem Basiszins von 3,30 Prozent würde so ein Forward-Zins von 3,90 Prozent. Das ist eine Rechenlogik einzelner Anbieter, kein Marktstandard, und ein heutiger Sofortzins ist nicht immer die korrekte Basis, weil Laufzeitstruktur und Refinanzierungskosten der Bank ebenfalls einfließen.

Marktdurchschnitte helfen bei dieser Frage wenig. Für eine zehnjährige Zinsbindung liegen die angebotenen Konditionen im September 2026 je nach Beleihung und Bonität etwa zwischen 3,7 und 4,2 Prozent. Das ist eine Beobachtung der Gegenwart und erlaubt keine Aussage darüber, wo die Zinsen in drei Jahren stehen.

Der Break-even in einer Zahl

Hier liegt der eigentliche Kern der Entscheidung, und er lässt sich auf eine Zahl bringen. Angenommen, ein vergleichbares Darlehen ohne Vorlauf kostet heute 3,40 Prozent, das Forward-Angebot mit 36 Monaten Vorlauf 3,95 Prozent. Der sichtbare Abstand beträgt 0,55 Prozentpunkte.

Damit die frühe Sicherung aufgeht, muss der zum Ablösetermin verfügbare Zins über 3,95 Prozent liegen. Der Markt muss also innerhalb von drei Jahren um 0,55 Prozentpunkte steigen, das sind rund 0,18 Prozentpunkte pro Jahr. Bleibt der Zins, wo er ist, war der Forward-Vertrag teurer; steigt er stärker, war er günstiger. Diese eine Zahl ersetzt jede Zinsprognose, weil sie die Frage umdreht: nicht wohin der Zins läuft, sondern wie viel Bewegung überhaupt nötig ist.

Wie hoch die Schwelle liegt, hängt stark am Vorlauf, und zwar anders als erwartet. Nach der verbreiteten Staffel mit sechs Freimonaten und 0,02 Prozentpunkten je weiterem Monat kostet ein Vorlauf von zwölf Monaten 0,12 Prozentpunkte, einer von 36 Monaten 0,60 und einer von 48 Monaten 0,84 Prozentpunkte. Umgerechnet auf das Jahr verlangt das einen Zinsanstieg von 0,12, 0,20 beziehungsweise 0,21 Prozentpunkten. Die jährlich nötige Bewegung wächst also kaum, wohl aber der Zeitraum, über den die Annahme tragen muss. Ein langer Vorlauf ist damit weniger eine Preisfrage als eine Prognosefrage.

Was der Aufschlag konkret kostet, zeigt sich über die volle Bindung. Bei gleicher Monatsrate und 250.000 Euro Darlehen führen 3,95 statt 3,40 Prozent über zehn Jahre zu 14.608 Euro mehr Zinsen, und weil bei gleicher Rate weniger getilgt wird, ist die Restschuld nach zehn Jahren um exakt denselben Betrag höher. Den Dreiervergleich aus Prolongation, Umschuldung und Forward samt Break-even-Zins rechnet der Anschlussfinanzierungs-Rechner mit den eigenen Zahlen durch.

Modellrechnung: 250.000 Euro über zehn Jahre, drei Zinsszenarien

Für die folgende Rechnung gelten 250.000 Euro erwartete Restschuld, 36 Monate Forward-Periode, 3,95 Prozent Sollzins, 2,00 Prozent anfängliche Tilgung, zehn Jahre Sollzinsbindung und keine Sondertilgungen. Die anfängliche Jahresrate beträgt 250.000 Euro mal 5,95 Prozent, also 14.875 Euro, und damit 1.239,58 Euro im Monat.

Um den reinen Zinseffekt zu isolieren, unterstellt die Tabelle in allen drei Szenarien dieselbe Monatsrate. Verglichen wird der Forward-Zins mit dem Zins, der zum Ablösetermin tatsächlich erhältlich gewesen wäre.

Sollzins zum AblöseterminZinsen in 10 JahrenRestschuld nach 10 JahrenWirkung gegenüber 3,95 %
3,20 %ca. 67.852 €ca. 169.102 €Forward rund 19.705 € ungünstiger
3,95 %ca. 87.557 €ca. 188.807 €rechnerischer Gleichstand
4,70 %ca. 108.954 €ca. 210.204 €Forward rund 21.397 € günstiger

Bei gleicher Rate wirkt ein niedrigerer Zins doppelt: Es fallen weniger Zinsen an, und ein größerer Teil der Rate tilgt. Zwei Dinge fallen außerdem auf. Die Anfangstilgung von zwei Prozent ist keine lineare Tilgung von 5.000 Euro im Jahr, sondern steigt durch die Annuitätenlogik langsam an. Und nach zehn Jahren stehen noch rund 188.807 Euro offen: Der gesicherte Zins löst das Anschlussrisiko nicht auf, er verschiebt es auf das Ende der neuen Bindung.

Forward-Darlehen, Prolongation und Umschuldung unterscheiden

Für die Anschlussfinanzierung stehen drei Wege offen, und sie schließen einander nicht aus.

VarianteKennzeichenTypischer VorteilTypischer Nachteil
ProlongationFortsetzung bei der bisherigen Bankwenig Aufwand, meist kein Grundschuldwechselwird aus Bequemlichkeit oft nicht verglichen
UmschuldungWechsel zu einer anderen Bank zum Bindungsendebreiter Wettbewerb, mögliche ZinsvorteileUnterlagenprüfung, Kosten der Sicherheitenübertragung
Forward-DarlehenKonditionen mit Vorlauf verbindlich vereinbartfrühe Raten- und ZinssicherheitAufschlag, Verlust an Flexibilität

Ein Forward-Darlehen kann als Umschuldung bei einer neuen Bank abgeschlossen werden, und auch die bisherige Bank kann lange vor Ablauf eine Prolongation anbieten, die wirtschaftlich eine Forward-Komponente enthält. Entscheidend ist deshalb nicht der Produktname, sondern was rechtlich vereinbart wird: ein neuer Darlehensvertrag, eine Änderung des bestehenden Vertrags oder eine neue Zinsvereinbarung für die Zukunft. Diese Einordnung wirkt bis in die Kündigungsfristen hinein.

Grundschuld und Wechselkosten beim Bankwechsel

Bei einer Umschuldung braucht die neue Bank eine verwertbare Sicherheit. Häufig lässt sich die bestehende Grundschuld von der alten an die neue Bank abtreten, was regelmäßig günstiger ist, als sie zu löschen und eine neue eintragen zu lassen. Ob eine Abtretung möglich ist, hängt von Grundschuld, Rang, Sicherungszweck und den Anforderungen beider Banken ab. Warum ein Stehenlassen der Grundschuld meist billiger ist als die Löschung, behandelt unser Artikel zum Löschen der Grundschuld.

Dazu kommen Notar- und Grundbuchkosten für Abtretung oder Neueintragung, mögliche Rangänderungen, Objektbewertung und Folgen einer nicht passgenauen Ablösung. Die Größenordnung lohnt eine Gegenrechnung: Ein Zinsvorteil von 0,10 Prozentpunkten entspricht auf 250.000 Euro zu Beginn nur 250 Euro im Jahr, sodass schon moderate Wechselkosten einen kleinen Vorteil für einige Jahre aufzehren. Bei größerem Zinsabstand trägt sich der Wechsel dagegen schnell.

Die Restschuld zum Ablösetermin richtig schätzen

Ein Forward-Vertrag wird Jahre vor der Ablösung geschlossen, die Darlehenssumme muss aber zum späteren Bedarf passen. Dafür ist der Tilgungsplan des laufenden Kredits die Grundlage, und zwar mit regulärer Tilgung bis zum Ablösetermin, bereits geplanten oder verpflichtenden Sondertilgungen, Tilgungssatzwechseln, Förderdarlehen mit eigener Fälligkeit sowie Bausparguthaben oder anderen Ablösebausteinen.

Die Abweichung ist in beide Richtungen teuer. Ist das Forward-Darlehen höher als die tatsächlich benötigte Restschuld, lässt sich der überschüssige Betrag nicht ohne Weiteres kostenlos nicht abnehmen. Ist es zu niedrig, entsteht kurzfristig eine Finanzierungslücke. Eine pauschale Sicherheitsmarge löst das nicht, besser sind eine präzise Ablösebestätigung und eine vertragliche Regelung für kleine Abweichungen. Den Verlauf Monat für Monat liefert der Tilgungsplan mit Sondertilgung.

Abnahmeverpflichtung und Nichtabnahmeentschädigung

Nach wirksamem Abschluss und Ablauf des Widerrufsrechts sind beide Seiten gebunden. Die Bank muss bei erfüllten Voraussetzungen auszahlen, der Darlehensnehmer muss abnehmen. Wird das Darlehen nicht abgenommen, weil die Zinsen gefallen sind, die Immobilie verkauft wurde oder die Restschuld anderweitig zurückgezahlt werden kann, kann die Bank einen Schaden geltend machen. Bei einem noch nicht ausgezahlten Darlehen heißt das Nichtabnahmeentschädigung, und sie ist rechnerisch von der Vorfälligkeitsentschädigung für ein bereits ausgezahltes Darlehen zu unterscheiden.

Ein fester Prozentsatz lässt sich dafür nicht seriös angeben. Die Höhe hängt davon ab, welchen Zins die Bank vereinbart hatte, wie sie die nicht abgenommenen Mittel anderweitig verwenden kann und welche ersparten Kosten anzurechnen sind. Bei langer Bindung und deutlich gefallenen Zinsen können erhebliche Beträge entstehen. Die Vorstellung, den Kredit im Zweifel einfach nicht zu nehmen, ist deshalb keine kostenlose Ausstiegsoption, und was bei Verkauf, Volltilgung des Altdarlehens, Trennung oder Erbfall gilt, gehört vor die Unterschrift.

Widerruf und Kündigung nach § 489 BGB

Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht, dessen reguläre Frist typischerweise 14 Tage beträgt, wenn Vertrag und Pflichtinformationen ordnungsgemäß vorlagen. Die Einzelheiten ergeben sich aus §§ 355, 356b und 495 BGB. Das ist eine kurze Prüffrist nach Vertragsschluss und kein Optionsrecht bis zum Ende der Forward-Periode.

Für Darlehen mit gebundenem Sollzins sieht § 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB ein ordentliches Kündigungsrecht nach zehn Jahren mit sechs Monaten Frist vor. Maßgeblich ist bei einem neuen Darlehen grundsätzlich der vollständige Empfang, nicht die Forward-Unterschrift: Vertragsabschluss 2026 und Auszahlung 2029 bedeuten, dass die Frist regelmäßig 2029 beginnt. Der Gesetzestext enthält aber eine Besonderheit. Wird nach vollständigem Empfang lediglich eine neue Vereinbarung über Rückzahlungszeit oder Sollzinssatz getroffen, tritt dieser Zeitpunkt an die Stelle des Empfangs, was bei einer früh vereinbarten Prolongation des bestehenden Darlehens den Unterschied macht. Ob ein Dokument ein neues Darlehen oder eine neue Konditionsvereinbarung ist, lässt sich am Werbenamen nicht erkennen.

Was die Bank vor dem Abschluss prüft

Ein Forward-Darlehen ist keine formlose Reservierung eines Zinssatzes, sondern ein Kreditvertrag, und bei Verbraucherdarlehen muss der Kreditgeber vorher die Kreditwürdigkeit prüfen. Verlangt werden typischerweise Einkommens- und Vermögensnachweise, Angaben zu laufenden Verpflichtungen, aktuelle Objektunterlagen, der Grundbuchauszug samt Angaben zur Grundschuld, der Tilgungsplan und ein Darlehenskontoauszug des bestehenden Kredits sowie die bestätigte Restschuld zum Bindungsende. Bei vermieteten Objekten kommen Mietvertrag und Ertragsunterlagen hinzu.

Wichtiger als die Liste ist der Zeitpunkt. Zwischen Unterschrift und Auszahlung können weitere Mitwirkungspflichten und Auszahlungsvoraussetzungen bestehen, und manche davon lassen sich erst kurz vor dem Termin erfüllen. Eine verbindliche Zinskondition nützt wenig, wenn die Durchführung später an einer nicht übertragbaren Sicherheit oder an fehlenden Unterlagen scheitert. Vor der Unterschrift lohnt deshalb die Frage, welche Bedingungen bis zur Auszahlung offen bleiben und wer sie erfüllen muss.

Forward-Darlehen bei vermieteten Immobilien

Dient das Darlehen weiterhin der Finanzierung einer vermieteten Immobilie, sind die Schuldzinsen grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, soweit der wirtschaftliche Zusammenhang fortbesteht. Entscheidend ist die tatsächliche Verwendung des Darlehens, nicht allein die Besicherung durch die Immobilie. Welche Posten dort sonst noch hingehören, listet unser Artikel zu den Werbungskosten bei Vermietung.

Für den Forward-Aufschlag gilt dabei nichts Besonderes: Er ist keine separate Gebühr, sondern steckt im vereinbarten Sollzins und teilt dessen steuerliche Behandlung. Eine gesonderte Position, die sich vorab absetzen ließe, entsteht durch die Forward-Periode nicht, und in der Zeit vor der Auszahlung fließen mangels Zinszahlung auch keine abziehbaren Beträge.

Die Steuerwirkung macht einen zu teuren Kredit allerdings nicht günstig. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent senkt ein zusätzlicher Euro Zins die wirtschaftliche Belastung um 42 Cent, die übrigen 58 Cent bleiben beim Eigentümer. Bei einer Umschuldung sollte der lückenlose Zusammenhang zwischen altem und neuem Darlehen dokumentiert werden, und bei gemischt genutzten Objekten ist die Zuordnung der Darlehensteile besonders wichtig.

Wann ein früher Abschluss passt und wann Abwarten besser ist

Für eine frühe Sicherung sprechen eine verlässlich bekannte Restschuld mit feststehendem Ablösetermin, der Wunsch nach einer früh festgeschriebenen Rate, eine Haushaltslage, in der ein deutlicher Zinsanstieg spürbar drücken würde, eine langfristige Halteabsicht sowie ein Aufschlag, der im Vergleich mehrerer Angebote vertretbar ausfällt. Hinzu kommt die bewusste Entscheidung, auf die Chance fallender Zinsen zu verzichten.

Gegen einen sehr frühen Abschluss sprechen ein wahrscheinlicher Verkauf vor oder kurz nach Auszahlung, eine unsichere Restschuld wegen hoher Sondertilgungen, absehbare berufliche oder private Veränderungen, ein sehr hoher Aufschlag, ausreichende Reserven für eine höhere Rate sowie eine kurze Restlaufzeit oder geringe Restschuld. Als Alternativen kommen eine frühe Prolongation, eine kürzere Zinsbindung, ein Volltilgerdarlehen oder ein vorhandener Bausparbaustein in Betracht. Jede Variante hat ihren eigenen Preis für Sicherheit und Flexibilität.

Der Ablaufplan bis zur Auszahlung

Vier bis fünf Jahre vor dem Bindungsende lohnt der Blick in den Tilgungsplan: voraussichtliche Restschuld, Halteabsicht und langfristige Tragfähigkeit. Drei bis vier Jahre vorher lassen sich erste Forward-Indikationen einholen, mit ausdrücklicher Frage nach Vorlauf, aufschlagsfreien Monaten, Bindung, Sondertilgung und Kosten. Zwei bis drei Jahre vorher gehören die bisherige Bank und externe Anbieter nebeneinander, gerechnet über fallende, konstante und steigende Zinsen.

Vor der Unterschrift sind Restschuld und Ablösetermin zu bestätigen und Grundschuld, Auszahlungsvoraussetzungen, Widerrufsinformation, Nichtabnahmeregeln und Kündigungsrechte zu prüfen. Sechs bis zwölf Monate vor Auszahlung wird die Ablösung zwischen alter und neuer Bank koordiniert und der exakte Ablösebetrag mit der vereinbarten Darlehenssumme abgeglichen. Nach der Auszahlung folgen die Kontrolle der Ablöseabrechnung, des neuen Tilgungsplans und der Eintragung oder Abtretung der Sicherheit.

Ein Forward-Darlehen kauft Planbarkeit, keine Rendite. Der Preis dafür steckt nicht in einer einmaligen Prämie, sondern im höheren Zins über die gesamte Bindung, und er lässt sich in genau die Schwelle übersetzen, ab der sich die Entscheidung getragen hat. Wer Rate, Zinskosten, Restschuld und Wechselkosten über die volle Bindungsdauer nebeneinanderstellt, ersetzt eine Zinsmeinung durch eine nachvollziehbare Rechnung. Genau diesen Vergleich übernimmt der Anschlussfinanzierungs-Rechner von Kredomo. Rechne dein Objekt in wenigen Minuten durch — kostenlos und ohne Anmeldung.

Beispielrechnung

Break-even im Modell
0,18 %-Punkte
Zinsanstieg pro Jahr
Preis des Aufschlags
14.608 €
0,55 %-Punkte über 10 Jahre
Modellrate
1.239,58 €
250.000 € zu 3,95 %

Häufige Fragen

Was ist ein Forward-Darlehen?
Ein Forward-Darlehen ist ein heute verbindlich vereinbartes Annuitätendarlehen, das erst zu einem festgelegten Termin in der Zukunft ausgezahlt wird. Es dient meist dazu, die Restschuld eines bestehenden Immobilienkredits nach Ablauf der aktuellen Zinsbindung abzulösen.
Was ist der Unterschied zwischen einem echten und einem unechten Forward-Darlehen?
Beim echten Forward-Darlehen beginnt die vereinbarte Sollzinsbindung erst mit der Auszahlung, die Forward-Periode läuft also zusätzlich. Beim unechten Forward-Darlehen zählt die Vorlaufzeit in die Zinsbindung hinein, sodass die Bindung früher endet. Bei gleichem Zinssatz ist das echte Forward-Darlehen deshalb die längere Sicherung.
Wie viele Jahre im Voraus kann ich ein Forward-Darlehen abschließen?
Das ist nicht gesetzlich festgelegt. Je nach Anbieter sind Vorlaufzeiten von wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren möglich, am Markt werden häufig Zeiträume bis etwa fünf Jahre angeboten. Mit zunehmendem Vorlauf steigen meist Preis und Prognoserisiko.
Wie hoch ist der Forward-Aufschlag?
Es gibt keinen festen Marktaufschlag. Manche Banken rechnen mit aufschlagsfreien Monaten und danach mit einem Zuschlag je weiterem Monat, andere nennen direkt einen fertigen Sollzins. Maßgeblich ist der verbindliche Soll- und Effektivzins des konkreten Angebots, nicht eine Faustregel.
Wann lohnt sich ein Forward-Darlehen?
Finanziell dann, wenn ein zum Ablösetermin verfügbares, wirklich vergleichbares Darlehen einschließlich Wechselkosten teurer gewesen wäre als der heute gesicherte Forward-Zins. Im Modell dieses Artikels muss der Marktzins dafür um rund 0,18 Prozentpunkte pro Jahr steigen.
Kann ich ein Forward-Darlehen kündigen, wenn die Zinsen fallen?
Nach Ablauf des Widerrufsrechts nicht allein wegen gefallener Zinsen. Nimmst du das vereinbarte Darlehen nicht ab, kann die Bank eine Nichtabnahmeentschädigung verlangen. Vertragliche Sonderrechte und die gesetzlichen Kündigungsrechte sind im Einzelfall zu prüfen.
Beginnt die Zehnjahresfrist aus § 489 BGB schon beim Vertragsabschluss?
Bei einem neuen Darlehen ist grundsätzlich der vollständige Empfang des Darlehens maßgeblich, nicht die Forward-Unterschrift. Wird nach vollständigem Empfang lediglich eine neue Vereinbarung über Zinssatz oder Rückzahlungszeit getroffen, kann stattdessen der Zeitpunkt dieser Vereinbarung zählen.
Was passiert, wenn die Restschuld am Ende niedriger ist als vereinbart?
Dann ist ein Teil des Darlehens nicht benötigt, und die Nichtabnahme dieses Teils kann eine Entschädigung auslösen. Deshalb gehört die voraussichtliche Restschuld taggenau berechnet und die Behandlung kleiner Abweichungen vor der Unterschrift in den Vertrag.
Mit deinen Zahlen durchrechnen
Übernimm dieses Beispiel als Startpunkt und rechne es mit deinen Zahlen durch.

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