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Steuer-Strategie

Denkmal-AfA nach § 7i EStG: Sätze und Fristen

Die Denkmal-AfA nach § 7i EStG macht bei Vermietung bis zu 100 Prozent der bescheinigten Sanierungskosten in zwölf Jahren absetzbar. Wie viel davon bei deinem Objekt ankommt, entscheidet sich an der Kaufpreisaufteilung und an zwei Fristen.

Inhalt

Die Denkmal-AfA nach § 7i EStG erlaubt es, bei einem vermieteten Baudenkmal bis zu 100 Prozent der bescheinigten Sanierungskosten in zwölf Jahren abzuschreiben, acht Jahre lang mit bis zu 9 Prozent und danach vier Jahre lang mit bis zu 7 Prozent. Bemessungsgrundlage ist dabei nicht der Kaufpreis, sondern allein der Teil, den die zuständige Behörde am Ende bescheinigt. Dazwischen liegt der im Exposé genannte Sanierungsanteil, der meist zwischen der Hälfte und drei Vierteln des Kaufpreises steht und trotzdem keine steuerliche Zusage ist. Zwei Verfahrensregeln bewegen den begünstigten Betrag in der Praxis am stärksten, und beide kommen im Verkaufsgespräch selten zur Sprache.

Kurzfassung: Der beworbene Sanierungsanteil ist eine Prognose des Verkäufers, verbindlich wird erst die behördliche Bescheinigung. Bei einer Denkmalwohnung für 320.000 Euro mit bescheinigten 176.000 Euro sinkt die jährliche Abschreibung vom neunten Jahr an von 18.240 Euro auf 14.720 Euro und ab dem dreizehnten Jahr auf 2.400 Euro, während Miete und Kreditrate unverändert weiterlaufen. Der teuerste Fehler betrifft den Zeitpunkt des Kaufvertrags: Bei einem laufenden Sanierungsprojekt zählen nur die Arbeiten nach der notariellen Unterschrift, bei einem zu zwei Dritteln fertigen Objekt sind also zwei Drittel der Förderung von vornherein verloren. Lass dir vor dem Notartermin einen datierten Bautenstandsbericht geben und rechne die Belastung ab dem dreizehnten Jahr aus, bevor du unterschreibst.

Was unterscheidet eine Denkmalimmobilie steuerlich von einem gewöhnlichen Altbau?

Der Unterschied liegt allein im Tempo der Abschreibung, nicht in ihrer Höhe. Ein gewöhnliches Wohngebäude wird nach § 7 Abs. 4 EStG über Jahrzehnte abgeschrieben, je nach Fertigstellungsdatum mit 2,5 Prozent bei Gebäuden von vor 1925, mit 2 Prozent bei Fertigstellung zwischen 1925 und 2022 und mit 3 Prozent bei Fertigstellung ab 2023. Bei einem Baudenkmal können die anerkannten Sanierungsaufwendungen dagegen innerhalb von zwölf Jahren vollständig berücksichtigt werden.

Diese Beschleunigung gilt allerdings nur für einen Teil des Kaufpreises. Der Boden ist gar nicht abschreibbar, die vorhandene Altbausubstanz läuft weiter über die reguläre Gebäude-AfA, und nur die bescheinigten Baumaßnahmen fallen unter § 7i. Wer den gesamten Kaufpreis mit 9 Prozent multipliziert, rechnet an der Vorschrift vorbei. Wie die reguläre Abschreibung auf den Gebäudeanteil funktioniert, beschreibt unser Artikel zur AfA bei Neubau und Bestandsimmobilien im Detail.

Einzeldenkmal oder nur Ensembleschutz?

Diese Unterscheidung entscheidet darüber, welche Arbeiten überhaupt begünstigt sind, und sie steht in kaum einem Exposé. Bei einem Einzeldenkmal, das nach Landesrecht für sich selbst geschützt ist, fallen alle Baumaßnahmen unter die erhöhte Abschreibung, die zur Erhaltung des Gebäudes oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Ist das Gebäude dagegen nur Teil einer als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage, greift die deutlich engere Regel des § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG: Begünstigt sind dann nur Maßnahmen, die zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes dieser Gruppe erforderlich sind.

Für die Bemessungsgrundlage ist das ein erheblicher Unterschied. Im Ensemble tragen die Arbeiten an Dach, Fassade, Fenstern und Türen den begünstigten Teil, während die Erneuerung von Leitungen, Bädern oder Innenwänden regelmäßig außerhalb der erhöhten Absetzungen bleibt, obwohl sie den größeren Teil der Handwerkerrechnungen ausmacht. Ein Objekt, das mit 60 Prozent Sanierungsanteil beworben wird und tatsächlich nur zu einer geschützten Gesamtanlage gehört, bekommt deshalb am Ende womöglich eine Bescheinigung über einen Bruchteil davon. Der Schutzstatus gehört damit vor jede Renditerechnung.

Wie hoch ist die Denkmal-AfA bei Vermietung?

Nach § 7i EStG sind es im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent, danach vier Jahre lang jeweils bis zu 7 Prozent. Über den gesamten Zeitraum von zwölf Jahren ergeben sich damit bis zu 100 Prozent der begünstigten Kosten.

Das Wort “bis zu” steht so im Gesetz und ist wörtlich zu nehmen: Es sind Höchstsätze, keine automatisch zustehenden Beträge, und eine nicht ausgeschöpfte Jahresrate lässt sich nicht an das Ende des Zeitraums verschieben. Der Begünstigungszeitraum beginnt außerdem nicht mit dem Kauf, sondern mit dem Jahr, in dem die Baumaßnahme abgeschlossen wird. Zwischen Notartermin und erstem Abschreibungsjahr kann deshalb eine spürbare Lücke liegen.

Ist der beworbene Sanierungsanteil schon die Bemessungsgrundlage?

Nein, und das ist der teuerste Irrtum beim Kauf einer Denkmalimmobilie. In Verkaufsunterlagen genannte Sanierungsanteile bewegen sich häufig zwischen etwa 55 und 80 Prozent des Kaufpreises, doch diese Angabe ist eine Prognose des Anbieters und keine steuerliche Festsetzung. Verbindlich wird ein Betrag erst durch die Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle und die anschließende Prüfung durch das Finanzamt.

Zwischen Prospekt und Bescheinigung liegen mehrere Filter. Nicht abgestimmte Arbeiten fallen heraus, ebenso Positionen ohne denkmalfachliche Erforderlichkeit, durch öffentliche Zuschüsse gedeckte Beträge und beim Erwerbermodell sämtliche Maßnahmen, die vor dem Erwerbsvertrag ausgeführt wurden. Projektsteuerung, Konzeption, Vertrieb und ähnliche Funktionsträgergebühren sind ebenfalls nicht automatisch Denkmalaufwand, sondern müssen wirtschaftlich den einzelnen Kostenblöcken zugeordnet werden. Die Bescheinigung behält diese Zuordnung häufig ausdrücklich dem Finanzamt vor.

Rechenbeispiel: eine Denkmalwohnung für 320.000 Euro

Eine Kapitalanlegerin kauft eine zur Vermietung bestimmte Denkmalwohnung zum Gesamtpreis von 320.000 Euro. Unterstellt wird eine vertraglich und sachlich nachvollziehbare Aufteilung mit einem Bodenanteil von 15 Prozent, einer Altbausubstanz von 30 Prozent und einem später vollständig bescheinigten Sanierungsanteil von 55 Prozent. Welche Maßstäbe die Finanzverwaltung an eine solche Aufteilung anlegt, steht in unserem Artikel zur Kaufpreisaufteilung, die das Finanzamt anerkennt. Das Gebäude wurde vor 1925 fertiggestellt und erfüllt damit die Voraussetzungen für 2,5 Prozent reguläre Abschreibung.

PositionBetrag
Kaufpreis gesamt320.000 €
davon Grund und Boden, 15 %48.000 €
davon Altbausubstanz, 30 %96.000 €
davon bescheinigte Sanierung, 55 %176.000 €
Denkmal-AfA Jahr 1 bis 8, je 9 %15.840 € pro Jahr
Denkmal-AfA Jahr 9 bis 12, je 7 %12.320 € pro Jahr
Reguläre AfA auf die Altbausubstanz, 2,5 %2.400 € pro Jahr
Abschreibung Jahr 1 bis 8 zusammen18.240 € pro Jahr
Abschreibung ab Jahr 132.400 € pro Jahr

Die Erwerbsnebenkosten bleiben in dieser Darstellung außen vor, damit die Struktur sichtbar bleibt. In einer echten Berechnung müssen Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten sachgerecht auf Boden, Altbausubstanz und die erworbenen Sanierungsleistungen verteilt werden, was die drei Bemessungsgrundlagen jeweils erhöht. Wie hoch diese Positionen bei deinem Kaufpreis und in deinem Bundesland ausfallen, lässt sich im Kaufnebenkosten-Rechner ermitteln, bevor die Aufteilung überhaupt beginnt.

Was bleibt davon nach Steuern übrig?

Die Abschreibung senkt das zu versteuernde Einkommen, sie ist keine Auszahlung. Aus der Denkmal-AfA von 15.840 Euro im ersten Jahr wird bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 42 Prozent eine rechnerische Entlastung von rund 6.653 Euro, bei 35 Prozent sind es rund 5.544 Euro und bei 30 Prozent rund 4.752 Euro. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Progressionseffekte und die Frage, ob überhaupt ausreichend positive Einkünfte vorhanden sind, bleiben in dieser Rechengröße unberücksichtigt.

Interessanter als der Betrag im ersten Jahr ist der Verlauf über die Haltedauer. In den Jahren 1 bis 8 stehen 18.240 Euro Abschreibung zur Verfügung, ab dem dreizehnten Jahr sind es noch 2.400 Euro. Das sind 15.840 Euro weniger Abzug pro Jahr, bei 42 Prozent also rund 6.653 Euro mehr Einkommensteuer, und zwar bei unveränderter Miete und unveränderter Kreditrate. Eine Finanzierung, die nur mit der maximalen Steuerentlastung aufgeht, gerät an diesem Punkt dauerhaft unter Druck. Ob der Cashflow diesen Sprung verkraftet, zeigt sich am schnellsten, wenn du dasselbe Objekt im Kapitalanlage-Rechner einmal mit der erhöhten und einmal mit der regulären Abschreibung durchrechnest.

Welche Voraussetzungen muss der Kauf erfüllen?

Die erhöhten Sätze setzen mehrere Bedingungen voraus, die gleichzeitig erfüllt sein müssen. Zwei davon werden fast immer unterschätzt.

Das Gebäude muss steuerlich als Baudenkmal gelten

Ein altes oder stadtbildprägendes Haus ist nicht automatisch ein Baudenkmal im Sinne des § 7i EStG. Die Vorschrift knüpft ausdrücklich an die landesrechtlichen Denkmalschutzvorschriften an, und die Länder führen ihre Denkmallisten nach zwei unterschiedlichen Systemen. In Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein ist die Eintragung konstitutiv: Der Schutz entsteht erst mit dem bestandskräftigen Verwaltungsakt, mit dem die Gemeinde das Objekt in ihre Denkmalliste aufnimmt. Ohne diese Eintragung gibt es keinen Denkmalstatus und damit auch keine erhöhte Absetzung. In Bayern wird die Liste dagegen nachrichtlich geführt: Ein Gebäude ist Baudenkmal, weil es die Merkmale des Gesetzes erfüllt, und die Eintragung hält diesen Zustand lediglich fest.

Daraus folgt für den Käufer eine je nach Bundesland unterschiedliche Prüfreihenfolge. In einem Land mit konstitutiver Liste ist die Eintragung selbst der Nachweis, und ein laufendes oder noch nicht bestandskräftiges Unterschutzstellungsverfahren genügt nicht. In einem Land mit nachrichtlicher Liste ist die Eintragung ein starkes Indiz, doch die schriftliche Auskunft der zuständigen Behörde bleibt die belastbarere Grundlage. Auskunft und Einsicht gibt es bei der unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt oder des Kreises; Bayern stellt seinen Bestand zusätzlich im Bayerischen Denkmal-Atlas online bereit. Auch eine einzelne Eigentumswohnung kann begünstigt sein, sowohl für Maßnahmen am Sondereigentum als auch anteilig für bescheinigte Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum.

Die Maßnahmen müssen vor ihrem Beginn abgestimmt sein

Das Gesetz verlangt, dass die Baumaßnahmen in Abstimmung mit der zuständigen Stelle durchgeführt worden sind, und die Rechtsprechung versteht darunter eine einverständliche Festlegung von Art, Umfang und fachgerechter Ausführung vor Baubeginn. Eine denkmalrechtliche Erlaubnis enthält dafür oft wichtige Unterlagen, ersetzt die steuerlich erforderliche Abstimmung aber nicht in jedem Bundesland automatisch. Ändert sich die Planung während der Bauzeit, muss auch die Änderung vor ihrer Ausführung erneut abgestimmt werden.

Beim Erwerb zählt nur, was nach dem Vertrag gebaut wurde

Der Gesetzestext ist an dieser Stelle eindeutig: Begünstigt sind Anschaffungskosten für Baumaßnahmen nur, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags durchgeführt worden sind. Gemeint ist regelmäßig der wirksam geschlossene notarielle Kaufvertrag, ein noch nicht bindend angenommenes Kaufangebot genügt nicht ohne Weiteres. Bei einem Projekt, das zum Notartermin schon zu zwei Dritteln saniert ist, fällt genau dieser Anteil aus der begünstigten Bemessungsgrundlage heraus, obwohl er technisch zur selben Gesamtsanierung gehört.

Die Behörde muss die Aufwendungen bescheinigen

Ohne die gesetzlich vorgesehene Bescheinigung gibt es keine erhöhten Absetzungen. Sie wird nach Abschluss der Maßnahmen auf Antrag erteilt und setzt in der Regel die denkmalrechtliche Erlaubnis, den Nachweis der vorherigen Abstimmung, eine nach Gewerken gegliederte Kostenaufstellung, prüffähige Rechnungen, Zahlungsnachweise und Abnahmeunterlagen voraus. Das Verfahren kann gebührenpflichtig sein und wegen der Rechnungsprüfung Monate dauern, was in der Liquiditätsplanung Platz braucht. Soweit Kosten durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind, dürfen sie nach § 7i Abs. 1 Satz 7 EStG nicht zusätzlich abgeschrieben werden.

Fördermittel für ein Baudenkmal stammen dabei aus zwei getrennten Quellen, und nur eine von ihnen berührt die Abschreibung unmittelbar. Die Denkmalpflege der Länder vergibt Mittel aus öffentlichen Haushalten, und genau diese Beträge kürzen die begünstigten Kosten. Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz ist dagegen eine private Stiftung, die Denkmaleigentümer nach einem vorherigen Gespräch mit dem zuständigen Gebietsreferenten auf schriftlichen Antrag unterstützt, wobei Anträge jährlich bis zum 31. August eingereicht werden können und die Entscheidung im Frühjahr des folgenden Jahres fällt.

Ein Förderkredit ist dabei etwas anderes als ein Zuschuss, und die Unterscheidung entscheidet über fünfstellige Beträge. Ein zinsverbilligtes Darlehen wird zurückgezahlt und deckt die Kosten deshalb nicht im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 7 EStG, es lässt die Bemessungsgrundlage unberührt. Ein Tilgungszuschuss, der einen Teil der Schuld erlässt, wirkt dagegen wie eine Kostenerstattung und mindert die begünstigten Kosten in Höhe des erlassenen Betrags. Wer beides in einem Förderprogramm kombiniert, muss die Bestandteile deshalb getrennt ausweisen. Für Zuschüsse der Denkmalbehörden nimmt das Gesetz dem Käufer diese Arbeit ab: Nach § 7i Abs. 2 Satz 2 EStG muss die Bescheinigung deren Höhe ausdrücklich enthalten. Mittel aus anderen öffentlichen Kassen erscheinen dort nicht zwangsläufig und gehören deshalb in eine eigene Aufstellung.

Welche Arbeiten sind überhaupt begünstigt?

Begünstigt sind Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Baudenkmals oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Eine bundesweit einheitliche Positivliste gibt es nicht, weil die denkmalfachliche Beurteilung am einzelnen Objekt hängt. Regelmäßig anerkannt werden Arbeiten an Dach und Fassade, die Restaurierung oder denkmalgerechte Erneuerung von Fenstern und Türen, Maßnahmen am Tragwerk und am Feuchteschutz sowie abgestimmte Arbeiten an Elektro-, Sanitär- und Heizungsinstallation. Auch Planungs- und Baunebenkosten fließen anteilig ein, soweit sie sich begünstigten Maßnahmen zuordnen lassen.

Nicht begünstigt sind der Boden, der Wert der vorhandenen Altbausubstanz, Finanzierungskosten, bewegliche Einrichtungsgegenstände und reine Komfortmaßnahmen ohne denkmalfachliche Erforderlichkeit. Sinnvolle Nutzung bedeutet nicht, dass jede technisch mögliche Verbesserung gefördert wird. Eigenleistungen erzeugen mangels Rechnung keine abschreibbaren Herstellungskosten für die eigene Arbeitszeit; tatsächlich bezahltes Material kann je nach Nachweis anders zu beurteilen sein.

Eine eigene Kategorie bildet der Erhaltungsaufwand. Nicht jede denkmalgerechte Ausgabe ist steuerlich eine Herstellungskost, und für vermietete Baudenkmale erlaubt § 11b EStG, begünstigten Erhaltungsaufwand gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre zu verteilen. Das kann günstiger sein als ein vollständiger Abzug im Zahlungsjahr, wenn die übrigen Einkünfte in diesem Jahr niedrig ausfallen. In den ersten drei Jahren nach der Anschaffung ist zusätzlich die 15-%-Grenze für anschaffungsnahe Herstellungskosten zu beachten, durch die eine hohe Renovierungssumme nachträglich in die Abschreibung wandern kann.

Worauf kommt es beim Kauf vom Bauträger an?

Beim Bauträger- oder Aufteilermodell kauft der Anleger eine Altbauwohnung zusammen mit noch zu erbringenden Sanierungsleistungen, und diese Konstellation ist steuerlich die anspruchsvollste. Um Planung, Handwerker und Bescheinigungsantrag kümmert sich jemand anderes, doch den Zeitpunkt des Vertragsschlusses kann der Käufer nur begrenzt beeinflussen, während seine Bemessungsgrundlage genau daran hängt.

Vor der Unterschrift sollte deshalb geklärt sein, wer die Bescheinigung beantragt, bis wann sie vorliegen soll, welche Kostenbasis lediglich prognostiziert ist, wer die Rechnungen und Bautenstandsunterlagen liefert und was geschieht, wenn der bescheinigte Betrag niedriger ausfällt als beworben. Ein belastbarer, datierter Bautenstandsbericht zum Tag des Erwerbsvertrags ist dabei das wichtigste einzelne Dokument. Eine garantierte Steuerersparnis kann ein Verkäufer schon deshalb nicht seriös zusagen, weil die Wirkung von der persönlichen Veranlagung des Käufers abhängt.

Was ändert sich bei Eigennutzung?

Bei einem selbst bewohnten Baudenkmal entstehen keine Vermietungseinkünfte, also greift § 7i nicht. An seine Stelle tritt § 10f EStG mit einem Abzug wie Sonderausgaben im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren von jeweils bis zu 9 Prozent. Beide Wege lassen sich am Beispiel derselben 176.000 Euro direkt nebeneinanderstellen.

Vermietung nach § 7iEigennutzung nach § 10f
Begünstigte Aufwendungen176.000 €176.000 €
Satz und Zeitraum8 Jahre je 9 %, dann 4 Jahre je 7 %10 Jahre je 9 %
Abzug im ersten Jahr15.840 €15.840 €
Insgesamt begünstigt176.000 €, also 100 %158.400 €, also 90 %
Art des AbzugsWerbungskostenSonderausgaben
Altbausubstanz zusätzlich2.400 € pro Jahrkein Abzug
Objektbeschränkungkeineein Objekt, bei Ehegatten zwei

Der Unterschied von 17.600 Euro begünstigtem Volumen ist dabei die kleinere Abweichung. Schwerer wiegt, dass bei Eigennutzung die reguläre Abschreibung auf die Altbausubstanz entfällt und die Förderung auf ein Objekt begrenzt ist, bei zusammenveranlagten Ehegatten auf zwei. Ein späterer Nutzungswechsel verschiebt die verbleibenden Beträge nicht automatisch von einer Vorschrift in die andere.

Welche Risiken trägt der Käufer wirklich?

Die steuerliche Förderung gleicht besondere Erhaltungsanforderungen aus, sie macht aus einem schwachen Objekt jedoch kein tragfähiges. Historische Materialien, Sonderanfertigungen und denkmalgerechte Handwerksleistungen kosten mehr als Standardarbeiten, und für spätere Änderungen ist häufig erneut eine Genehmigung nötig. Das hebt den Instandhaltungsaufwand über die gesamte Haltedauer an.

Dazu kommt ein zeitliches Risiko, das über mehrere Jahre wirkt. Verzögerungen, Nachträge, Mängel oder eine Insolvenz des Bauträgers verschieben Übergabe, Vermietungsbeginn und Bescheinigungsverfahren gleichzeitig, und bis die endgültige Bescheinigung vorliegt, ist die steuerliche Anerkennung offen, während die Finanzierung bereits bedient wird. Reserven müssen diese Zeit überbrücken können, ohne dass der Verkauf zur einzigen Option wird.

Beim Verkauf wirkt die Abschreibung in die andere Richtung. Innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG mindert die in Anspruch genommene AfA die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und erhöht damit den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Wer den zwölfjährigen Begünstigungszeitraum vollständig ausschöpft, liegt zeitlich ohnehin außerhalb dieser Frist; bei einem vorzeitigen Verkauf gilt das nicht.

Was gehört vor den Notartermin?

Die Unterlagen, die nach der Unterschrift schwer zu beschaffen sind, sind genau die, an denen später die Bemessungsgrundlage hängt. Sechs Punkte tragen dabei den größten Teil des Risikos:

  1. Nachweis des Denkmalstatus und des konkreten Schutzumfangs aus der Denkmalliste.
  2. Dokumentierte steuerliche Abstimmung der Maßnahmen, nicht nur die Baugenehmigung.
  3. Datierter Bautenstandsbericht zum Tag des geplanten Erwerbsvertrags.
  4. Kaufpreisaufteilung auf Boden, Altbausubstanz, begünstigte und sonstige Leistungen.
  5. Regelung, wer die Bescheinigung beantragt und welche Unterlagen er dafür liefert.
  6. Übersicht über beantragte oder bewilligte Zuschüsse aus öffentlichen Kassen.

Werden wesentliche Informationen erst für die Zeit nach dem Kauf zugesagt, ist das ein belastbares Warnsignal.

Woran ein Denkmalkauf am häufigsten scheitert

Die drei häufigsten Fehler fallen alle zeitlich vor den Kauf. Erstens beginnt die Sanierung vor der Abstimmung, weil eine vorliegende Baugenehmigung für ausreichend gehalten wird. Zweitens wird bei einem Erwerbermodell zu spät gekauft. Drittens wird der Prospektwert für die Bescheinigung gehalten, was sich meist erst zwei Jahre später im Steuerbescheid zeigt und dann nicht mehr zu korrigieren ist. Ein zu niedrig angesetzter Bodenanteil macht eine Kalkulation übrigens nicht besser, sondern angreifbarer, weil die Finanzverwaltung an eine unplausible vertragliche Aufteilung nicht gebunden ist.

So rechnest du deinen Fall durch

Drei Zahlen genügen für eine erste Einordnung. Die erste ist der Anteil des Kaufpreises, der voraussichtlich bescheinigt wird, wobei der Prospektwert nur als Obergrenze taugt. Die zweite ist dein persönlicher Grenzsteuersatz, aus dem sich zusammen mit der jährlichen Abschreibung die rechnerische Entlastung ergibt. Die dritte ist die monatliche Rate, die ab dem dreizehnten Jahr ohne diese Entlastung getragen werden muss.

Aussagekräftig wird das Ergebnis erst, wenn beide Phasen nebeneinanderstehen, die begünstigten ersten Jahre und die Zeit danach. Genau dafür ist der Kapitalanlage-Rechner von Kredomo gebaut, in den sich Kaufpreis, Aufteilung, Abschreibung, Miete und Finanzierung mit denselben Eingaben für beide Varianten eintragen lassen. Rechne dein Objekt in wenigen Minuten durch — kostenlos und ohne Anmeldung.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen

Beispielrechnung

Bescheinigter Sanierungsanteil
176.000 €
55 % von 320.000 € im Beispiel
Denkmal-AfA Jahr 1 bis 8
15.840 €
9 % pro Jahr
Wegfall ab Jahr 13
15.840 €
weniger Abzug pro Jahr

Häufige Fragen

Lohnt es sich, eine Denkmalimmobilie zu kaufen?
Rechnerisch lohnt sich der Kauf dann, wenn das Objekt auch ohne die erhöhte Abschreibung trägt. Die Denkmal-AfA senkt das zu versteuernde Einkommen, sie senkt weder den Kaufpreis noch die Kreditrate. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent bringt eine Denkmal-AfA von 15.840 Euro rechnerisch rund 6.653 Euro weniger Einkommensteuer im Jahr. Läuft die Finanzierung nur mit dieser Entlastung auf, fehlt sie ab dem dreizehnten Jahr vollständig.
Wie hoch ist die Denkmal-AfA bei Vermietung?
Nach § 7i EStG lassen sich im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der begünstigten Kosten absetzen. Über zwölf Jahre ergeben sich damit bis zu 100 Prozent. Die Prozentsätze sind Höchstsätze und keine automatisch zustehenden Beträge.
Gilt die Denkmal-AfA auch für den Kaufpreis und das Grundstück?
Nein, für beides gilt sie nicht. Grund und Boden ist überhaupt nicht abschreibbar, und der Wert der vorhandenen Altbausubstanz fällt nicht unter § 7i. Die Altbausubstanz lässt sich bei Vermietung aber regulär nach § 7 Abs. 4 EStG abschreiben, je nach Fertigstellungsdatum mit 2,5 oder 2 Prozent pro Jahr. Die erhöhte Abschreibung betrifft ausschließlich die bescheinigten Baumaßnahmen.
Was muss ich beachten, wenn ich eine Denkmalimmobilie vom Bauträger kaufe?
Begünstigt sind beim Erwerber nur die Baumaßnahmen, die nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Erwerbsvertrags durchgeführt worden sind. Ist die Sanierung beim Notartermin bereits weit fortgeschritten, schrumpft die steuerlich nutzbare Bemessungsgrundlage entsprechend. Ein datierter Bautenstandsbericht zum Tag des Vertragsschlusses gehört deshalb zu den wichtigsten Unterlagen der Prüfung.
Muss die Bescheinigung vor Beginn der Sanierung vorliegen?
Die Bescheinigung selbst wird regelmäßig erst nach Abschluss und Prüfung der Maßnahmen erteilt. Zwingend ist aber, dass die konkreten Baumaßnahmen vor ihrem Beginn mit der zuständigen Stelle abgestimmt wurden. Eine erst nachträglich eingeholte Zustimmung heilt einen verfrühten Baubeginn grundsätzlich nicht, und auch Planänderungen während der Bauzeit müssen vor ihrer Ausführung erneut abgestimmt werden.
Was bedeutet Ensembleschutz für die Denkmal-AfA?
Der Ensembleschutz führt zu einer engeren Bemessungsgrundlage als der Schutz als Einzeldenkmal. Ist ein Gebäude für sich allein kein Baudenkmal, aber Teil einer nach Landesrecht als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage, sind nach § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG nur solche Baumaßnahmen begünstigt, die zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes dieser Gruppe erforderlich sind. Arbeiten an Dach, Fassade, Fenstern und Türen tragen damit den begünstigten Betrag, während die Erneuerung von Leitungen, Bädern oder Innenwänden regelmäßig außerhalb der erhöhten Absetzungen bleibt. Welcher Schutzstatus vorliegt, sollte deshalb vor der Kalkulation geklärt sein und nicht erst im Bescheinigungsverfahren.
Lässt sich die Denkmal-AfA mit einem Förderkredit oder einem Zuschuss kombinieren?
Ein Förderkredit und ein Zuschuss werden unterschiedlich behandelt. Ein zinsverbilligtes Darlehen wird zurückgezahlt und deckt die Kosten deshalb nicht im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 7 EStG, die Bemessungsgrundlage bleibt unverändert. Ein Tilgungszuschuss oder ein echter Zuschuss aus einer öffentlichen Kasse mindert die begünstigten Kosten dagegen in voller Höhe des erlassenen oder ausgezahlten Betrags. Für Zuschüsse der Denkmalbehörden muss die Bescheinigung deren Höhe nach § 7i Abs. 2 Satz 2 EStG ausdrücklich enthalten. Werden Zuschüsse erst nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt, kann diese geändert werden.
Wie finde ich heraus, ob ein Haus unter Denkmalschutz steht?
Die Auskunft erteilt die untere Denkmalschutzbehörde der Stadt oder des Kreises, in dem das Gebäude liegt. Wie belastbar die Denkmalliste allein ist, hängt vom Bundesland ab: In Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein ist die Eintragung konstitutiv, der Schutz entsteht also erst mit ihr. In Bayern wird die Liste nachrichtlich geführt, dort besteht die Denkmaleigenschaft unabhängig von der Eintragung, und der Bestand ist zusätzlich im Bayerischen Denkmal-Atlas online einsehbar. Für § 7i EStG zählt am Ende nicht die Liste, sondern die Bescheinigung der zuständigen Stelle.
Mit deinen Zahlen durchrechnen
Übernimm dieses Beispiel als Startpunkt und rechne es mit deinen Zahlen durch.

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